Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 08.02.1996 – 7 U 125/95
ECLI:DE:OLGK:1996:0208.7U125.95.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und die Erörterungen im Verhandlungstermin vom 11.1.1996 geben keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen. Ergänzend sei lediglich bemerkt, daß es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die streitige Straßenaufpflasterung eine Höhe von 10 cm oder lediglich von 5 cm aufweist, denn - wie sich insbesondere aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt - die Randbereiche der Aufpflasterung sind durch entsprechende Kantensteine derart abgeflacht, daß bei einer den Sichtverhältnissen angepaßten Fahrweise ein Sturz, wie er vom Kläger vorgetragen wird, ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
Streitwert und Beschwer für den Kläger: 2.151,33 DM.