Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.02.1996 – 1 Ss 50/96 (Z) - 35 Z -
ECLI:DE:OLGK:1996:0213.1SS50.96Z35Z.00
Tenor
G r ü n d e:
Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist begründet. Die Rechtsbeschwerde ist - wie das Amtsgericht übersehen hat - bereits in der Einlegungsschrift vom 9. 10. 1995 begründet worden. Der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts ist daher aufzuheben.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 50,--DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Soweit das Amtsgericht zum Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO - infolge einer Erinnerungslücke des Tatrichters hinsichtlich des Ergebnisses der Hauptverhandlung - keine Feststellungen getroffen hat, liegt ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des materiellen Rechts führt.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den Zulassungsantrag mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, "daß im Urteilstenor die Anführung der Vorschrift "§ 1 II" entfällt",
hat der Senat nicht entsprochen. Infolge der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kommt eine solche Schuldspruchänderung nicht in Betracht.