Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.02.1996 – 16 W 7/96

ECLI:DE:OLGK:1996:0214.16W7.96.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

3

Zu Unrecht hat das Landgericht der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

4

Die Antragstellerin wäre nämlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes in der Hauptsache teilweise unterlegen, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wären ihr anteilig aufzuerlegen gewesen.

5

Nach dem Antrag der Antragstellerin vom 08.11.1995, auf den die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom selben Tage erlassen wurde, sollte die Antragsgegnerin es zu unterlassen haben, "Kraftfahrzeuge aller Art ... zu waschen, Motorwäschen durchzuführen, Innenreinigungen oder sonstige Waschtätigkeiten vorzunehmen". Dem Antrag hätte das Landgericht indes nur insoweit folgen dürfen, als abwasserrelevante Innenreinigungen, also Naßreinigungen betroffen waren; denn zu beanstanden war ausschließlich die durch die Antragsgegnerin vernachlässigte bzw. außer Acht gelassene umweltgerechte Entsorgung des Schmutzwassers. Etwaige, von Innentrockenreinigungen ausgehende Beeinträchtigungen waren zu keiner Zeit Gegenstand des Parteivorbringens.

6

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist deren Antrag auch nicht dahingehend auszulegen, daß er nur abwasserrelevante Waschtätigkeiten betreffen sollte. Der klare Wortlaut des Antrags, der - anders als der ursprünglich gestellte Antrag vom 30.10.1995 - auf Untersagung der gesamten geschäftlichen Aktivitäten der Antragsgegnerin abzielt, gibt für eine solche Auslegung keinen Raum. Da die Antragstellerin die Antragsgegnerin lediglich auf Unterlassung abwasserrelevanter Tätigkeiten in Anspruch nehmen konnte, hätte das Landgericht den Antrag teilweise kostenpflichtig zurückweisen müssen.

7

Es liegt insbesondere kein Fall vor, in dem das Gericht nach § 938 Abs. 1 ZPO ohne Antragszurückweisung - mit Kostenfolge - lediglich abwasserrelevante Tätigkeiten hätte untersagen dürfen. § 938 Abs. 1 ZPO betrifft die Fälle, in denen das Gericht beim Erlaß einer Sicherungs- oder Regelungsverfügung eine aus seiner Sicht geeignetere Maßnahme anordnet als die von dem Gläubiger beantragte, die angeordnete der beantragten aber gleichwertig ist, weil sie für den Gläubiger die gleiche Sicherheit bietet.

8

Gegenstand des Antrags der Antragstellerin und der Einstweiligen Verfügung ist hingegen die Unterlassung konkreter Handlungen durch die Antragsgegnerin. Bei der Prüfung, welche Tätigkeiten zu untersagen sind, hat das Gericht kein Ermessen nach § 938 Abs. 1 ZPO auszuüben, sondern den materiellen Inhalt des Unterlassungsanspruchs festzustellen. Ist das Ergebnis dieser Prüfung, wie vorliegend, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterlassung der Handlungen in dem beantragten Umfang hat, ist der Antrag teilweise kostenpflichtig zurückzuweisen.

9

Bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO ist vom bisherigen Sach- und Streitstand auszugehen; neue Tatsachen und Beweismittel sollen in der Regel in den Rechtsstreit nicht mehr eingeführt werden. Weil die Parteien kraft ihrer Dispositionsbefugnis den Rechtsstreit beendet haben, ist in Abweichung von § 570 ZPO im Beschwerdeverfahren neues Vorbringen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, 19. Aufl. 1995, § 91a Rdnr. 26 f).

10

Der Senat kann von daher weder aufklären, ob die Innenreinigungen im Geschäft der Antragsgegnerin mindestens 50 % des Umsatzes ausmachen, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, noch davon ausgehen, daß die Antragsgegnerin Innenreinigungen nicht ausschließlich als Trockenreinigung durchgeführt hat, wie in der Erwiderung der Antragstellerin vorgetragen.

11

Der Senat schätzt den Anteil der nicht abwasserrelevanten Innenreinigungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin auf etwa 1/4. Mit einer entsprechenden Quote ist die Antragstellerin an den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu beteiligen.

12

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

13

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf die hälftigen Kosten der ersten Instanz nach dem vom Landgericht insoweit noch festzusetzenden Streitwert.