Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.02.1996 – 16 Wx 47/96
ECLI:DE:OLGK:1996:0226.16WX47.96.00
Tenor
G r ü n d e
Eine Entscheidung des Senats über die Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Köln gemäß §§ 65 a, 46 FGG kann derzeit nicht erfolgen, weil nicht festgestellt werden kann, daß die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk K. hat.
Das Vormundschaftsgericht kann eine Betreuungssache aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme bereit erklärt (§§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG). Als wichtiger Grund für die Abgabe ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind (§ 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, der als der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung einer Person anzusehen ist, an dem sie sich tatsächlich längere Zeit aufhält (Keidel/Kuntze/Winkler, § 45 FGG Rdzf. 15).
Derzeit kann noch nicht übersehen werden, ob die Betroffene den gegenwärtigen Aufenthalt im Pflegeheim C. in K. für längere Zeit beibehält. Sie hat bereits 12 Tage nach ihrer Ankunft in K. in einem Schreiben an das Vormundschaftsgericht vom 02.09.1995 (Bl. 198 ff. d.A.) darum gebeten, nach R. zurückkehren zu können. Diesen Wunsch hat sie bei der richterlichen Anhörung am 29.11.1995 (vgl. Bl. 208 d.A.) wiederholt.
Der Betreuer wird diesem Wunsch nachzugehen haben und im Rahmen seiner Pflichten aus § 1901 BGB die Möglichkeit einer Rückkehr der Betroffenen in ihre Geburts- und Heimatstadt R. oder zumindest in deren Umgebung zu prüfen haben.
Nach § 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dem Wunsch der Betroffenen nach Bestimmung des Aufenthaltsortes ist daher gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entsprechen, soweit dies ihrem Wohl nicht zuwiderläuft.
Das Wohnen außerhalb einer beschützenden Einrich-tung in einer eigenen Wohnung - wie es die Betrof-fene in erster Linie erstrebt - wäre nach der fach-ärztlichen Stellungnahme des die Betroffene betreu-enden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 14.02.1996 (Bl. 218 ff. d.A.) nicht ohne Gefahr für die Betroffene und entspricht daher nicht ihrem Wohl.
Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß in R. oder Umgebung eine beschützende Einrichtung gefun-den wird, die unter Berücksichtigung des gesund-heitlichen Zustandes der Betroffenen und des Krank-heitsverlaufs ebenso geeignet ist wie das Pflege-heim C. in K..
Solange die Bemühungen um einen geeigneten Heimplatz, der dem den Aufenthaltsort betreffenden Wunsch der Betreuten Rechnung trägt, nicht abgeschlossen sind, kann nicht festgestellt werden, daß die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K. begründet hat.