Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 29.02.1996 – 18 U 116/95

ECLI:DE:OLGK:1996:0229.18U116.95.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

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Auch nach Auffassung des Senates hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsvergütungen.

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1. Der Senat läßt offen, ob das bereits aus § 7 VbrKrG folgt. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. November 1995 (NJW 1996, 457) würden dem nicht entgegenstehen. Denn anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall liegt es hier so, daß die Studiendauer 20 Monate betragen sollte, der Beklagte aber 31 Monatsraten zu zahlen hatte, so daß sich die Annahme eines Zahlungsaufschubes hier nicht mit der Erwägung ablehnen läßt, die getroffene Zahlungsvereinbarung entspreche dem dispositiven Recht bzw. weiche nicht zugunsten des Beklagten davon ab. Der Senat ist aber der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes enthoben.

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2. Denn der Beklagte hat die mit der Klägerin geschlossenen Unterrichtsverträge zulässig nach § 621 BGB gekündigt.

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a) Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen. Diese Klausel ist aber nach § 11 Nr. 12 lit. a AGB-Gesetz unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, eine den Vertragspartner des Klauselverwenders länger als 2 Jahre bindende Laufzeit des Vertrages nicht wirksam durch Formularvertrag vereinbart werden.

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Die zwischen den Parteien geschlossenen Unterrichtsverträge sind Dienstverträge (BGH a.a.O.).

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Die Laufzeit der hier interessierenden Verträge, die als Einheit gesehen werden müssen, ist länger als 2 Jahre.

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Die Laufzeit im vorerwähnten Sinne hat am 01. Februar 1994 begonnen, also dem Tag, an dem der Beklagte den ersten der beiden Verträge mit der Klägerin abgeschlossen hat. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17.03.1993 (BGHZ 122, 63, 67) entschieden hat, beginnt die bindende Laufzeit eines Vertrages immer mit dessen Abschluß. Die Entscheidung betrifft zwar nicht einen Unterrichtsvertrag. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes gelten aber auch für einen solchen Fall. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte bereits bei Abschluß des ersten Vertrages eine Einschreibegebühr zu zahlen hatte.

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Nach den Verträgen sollte der Unterricht im Juni bzw. August 1994 beginnen und jeweils 20 Monate dauern. Damit ist die 2-Jahres-Frist überschritten, der Ausschluß der ordentlichen Kündigung also unwirksam.

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b) Nach § 6 Abs. 2 AGB-Gesetz führt die Unwirksamkeit der bindenden Laufzeit zur Anwendbarkeit des § 621 Nr. 3 BGB (vgl. auch OLG Köln - 13. Zivilsenat - NJW 1983, 1002). Damit ist durch die vom Beklagten erklärte Kündigung das Dienstverhältnis zwischen den Parteien bereits vor Beginn der vorgesehenen Unterrichtszeit beendet worden. Deshalb steht der Klägerin ein Anspruch auf Ausbildungsvergütungen nicht zu.

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Das Rechtsmittel hat deshalb keinen Erfolg haben können.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 19.050,00 DM.