Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.04.1996 – 7 W 21/96
ECLI:DE:OLGK:1996:0410.7W21.96.00
Tenor
G r ü n d e
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antragsteller trägt schon nicht ansatzweise vor, gegen welche Amtspflichten die mit seinem Sozialhilfeantrag befaßten Bediensteten der Antragsgegnerin verstoßen haben sollen. Davon abgesehen ist das Verfahren auch noch nicht abgeschlossen, so daß noch nicht feststeht, ob dem Antragsteller überhaupt ein bleibender Schaden entstanden ist. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung hat nach § 839 Abs. 3 BGB zur Voraussetzung, daß der Geschädigte den Schaden zunächst durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden versucht. Der Kläger trägt zwar vor, er habe gegen den ablehnenden Bescheid des Sozialamts Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Seinem Vorbringen kann aber nicht entnommen werden, ob und wie darüber entschieden worden ist. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung kann im Hinblick darauf, daß der Bescheid erst am 5.12.1995 ergangen ist, ausgeschlossen werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, durch die Nichtgewährung der Sozialhilfe bereits jetzt gesundheitliche Schäden erlitten zu haben, ist sein Vorbringen unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt, so daß auch die beabsichtigte Schmerzensgeldklage keine Aussicht auf Erfolg hat.