Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.04.1996 – 22 U 204/95
ECLI:DE:OLGK:1996:0426.22U204.95.00
Tenor
G r ü n d e
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Eine Berichtigung in dem beantragten Sinne kam nicht in Betracht, da der Tenor keine offenbare Unrichtigkeit enthält. Im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Senats war hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 27.09.1995 - 91 0 131/95 - formelle Rechtskraft und damit endgültige Vollstreckbarkeit (§ 704 Abs. 1 ZPO) eingetreten (vgl. Zöller, ZPO, 19. Aufl. § 705 RdNr. 11 m.w.Nachw.). Die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Abwendungsbefugnis, die nur den Zeitraum der vorläufigen Vollstreckbarkeit betraf, war mithin beendet und konnte daher nicht mehr Teil des Tenors des Urteils des Senats sein.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß eine Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils i.H.v. 82.412,-- DM nebst Zinsen gleichwohl derzeit ausgeschlossen ist, da das Landgericht im Nachverfahren die Vollstreckung insoweit gemäß § 707 ZPO vorläufig eingestellt hat und diese Entscheidung angesichts der Selbständigkeit des
Nachverfahrens durch das Urteil des Senats nicht berührt worden ist (vgl. OLG Nürnberg NJW 1982, 392).