Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.05.1996 – 17 W 148/96

ECLI:DE:OLGK:1996:0515.17W148.96.00

Tenor

1

Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung). Ein Rechtsstreit, in dem, wie hier, nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen ein das Verfahren abschließender Vergleich über den streitig gebliebenen Teil des Klageanspruchs und die gesamten Prozeßkosten zustande gekommen ist, steht unter dem Blickwinkel des Kostenrechts einem insgesamt durch Vergleich beendeten Rechtsstreit gleich, so daß im gegebenen Fall nur die ermäßigte Prozeßverfahrensgebühr nach Nr. 1202 KVGKG in die Gerichtskostenrechnung eingestellt werden kann.

2

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).