Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 22.05.1996 – 11 W 27/96

ECLI:DE:OLGK:1996:0522.11W27.96.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Auf die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde war der angegriffene Beschluß des Landgerichts Aachen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Zu Unrecht hat das Landgericht Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, die Zuständigkeit des Landgerichts sei für die Klage nicht gegeben. Durch Beschluß vom 28. 2. 1996 hat das Amtsgericht Düren den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Aachen verwiesen. Die Verweisung ist für das aufnehmende Gericht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO).

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Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH MDR 1992, 19O) entschieden, daß die Verweisung eines Prozeßkostenhilfeverfahrens für das nachfolgende Hauptsachenverfahren keine Bindungswirkung entfaltet. Anders liegen die Dinge jedoch dann, wenn ein Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren ist gemäß § 114 Abs. 1 ZPO nur die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in seiner konkreten prozessualen Lage maßgeblich. Steht aufgrund eines bindenden Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit des Landgerichts für den Rechtsstreit fest, darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, das Amtsgericht sei sachlich zuständig.

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Der Kläger kann im vorliegenden Fall insbesondere nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO herbeizuführen. Die bindende Verweisung gemäß § 281 ZPO schließt nämlich eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift aus (Zöller-Vollkommer ZPO, 19. Auflage, § 36 Rnr. 28; Bornkamp NJW 1989, 2713 (272O)). Ziel der Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 ZPO ist es nämlich gerade, Kompetenzstreitigkeiten weitgehend zu vermeiden.

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Das Amtsgericht Düren hat mit Beschluß vom 28. 2. 1996 den Rechtsstreit (vgl. Bl. 45-46, 55 d. A.) nachdem bereits mündlich verhandelt worden war, nach Anhörung der Parteien wirksam verwiesen, nachdem durch eine Klageerhöhung des Zuständigkeitsstreitwert für das Landgericht begründet worden ist (Bl. 12O bis 122 d. A.).

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Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob Prozeßkostenhilfe ganz oder teilweise zu versagen ist, weil die persönlichen und sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

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Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO:

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13.331,49 DM.