Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 23.05.1996 – 14 UF 9/96

ECLI:DE:OLGK:1996:0523.14UF9.96.00

Tenor

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T A T B E S T A N D

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Die Parteien waren von 1970 bis 1986 in kinderloser Ehe miteinander verheiratet. Der Beklagte (geb. 1947) ist Diplom-Mathematiker.

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Im Juli 1986 schlossen sie angesichts der bevorstehenden Scheidung eine privatschriftliche Vereinbarung, in der es heißt:

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"1.

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Herr Pruskowski verpflichtet sich, an seine Ehefrau von dem ersten des auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat an auf die Dauer von 18 (in Worten: achtzehn) Jahren einen monatlichen und monatlich im voraus fälligen Unterhalt von DM 300,00 zu zahlen. Verändert sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex für die mittlere Verbrauchergruppe (4 Personen Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen) um mehr als 10 % gegenüber dem Stand vom 01.07.1996, so verändert sich der monatliche Unterhalt im gleichen prozentualen Verhältnis mit Wirkung des auf den Monat der Änderung des Index folgenden Monats. In jedem Falle neuerlicher Änderung dieses Index um mehr als 10 % gegenüber dem letzten Stand wiederholt sich diese Anpassung. Von der Anpassung nach der vorstehenden Wertsicherungsklausel abgesehen, verzichten beide Teile auf das weitergehende Recht, entsprechend § 323 ZPO eine Abänderung zu verlangen.

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2.

7

Unbeschadet der in Ziff. 1 getroffenen Regelung verzichten beide Teile wechselseitig auf alle weitergehenden Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft, auch für den Fall des Notbedarfs; sie nehmen wechselseitig den Verzicht des anderen an."

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Bis einschließlich Juli 1992 zahlte der Beklagte den danach vereinbarten Unterhalt.

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Jedenfalls seit April 1992 ist der Beklagte arbeitslos. Er bezieht nunmehr eine monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2143, 98 DM ( 4,3 x 498,60 ). Er wohnt bei seiner Mutter und zahlt ein Kostgeld von 200,- DM monatlich. Trotz aller Bemühungen habe er keine neue Stelle finden können.

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Ab August 1992 stellte er die Unterhaltsleistungen ein.

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Die Beklagte hat als Angestellte im öffentlichen Dienst ein Monateinkommen von ca. 2600,- DM.

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Die Klägerin meint, der Beklagte sei ungeachtet seiner Arbeitslosigkeit zur Fortzahlung des Unterhalts nach der Vereinbarung von Juli 1986 verpflichtet.

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Mit der Klage macht sie die Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1.8.1992 bis 28.2.1995, insgesamt 10.500,- DM, geltend.

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Der Mahnbescheid ist am 29.3.1995 zugestellt worden.

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Das Amtsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Die Vereinbarung der Parteien sei nicht insgesamt nichtig wegen der fehlenden Genehmigung der Wertsicherungsklausel. Ebenso sei sie nicht sittenwidrig und die Geschäftsgrundlage sei nicht wegen der Arbeitslosigkeit des Beklagten weggefallen. Die Möglichkeit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei von den Parteien erkannt worden, aber gleichwohl sei eine Abänderung nach § 323 ZPO ausgeschlossen worden.

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Die Berufung des Beklagten richtet sich nur noch gegen die über 4500,- DM hinausgehende Verurteilung, für die der Senat Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, im übrigen ist sie zurückgenommen worden.

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Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

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Die zulässige Berufung ist in dem Umfang, in dem sie aufrechterhalten wurde, begründet.

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Die Klägerin kann gemäß § 1585b III BGB rückständigen Unterhalt nur ab 1.4.1994 beanspruchen, denn Rechtshängigkeit der Klage ist erst am 29.3.1995 durch Zustellung des Mahnbescheides eingetreten.

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Die Vorschrift des § 1585b III BGB, nach der für mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat, ist auch dann anwendbar, wenn - wie hier - der nacheheliche Unterhalt vertraglich vereinbart wurde (BGH FamRZ 1989, 150 = NJW 1989, 526).

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"Absichtlich entzogen" hat sich ein Verpflichteter der Leistung nur dann, wenn er durch zweckgerichtete Handlung die zeitnahe Durchsetzung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat (BGH FamRZ 1989, 150 (153); Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Rn. IV 1219). Der Berechtigte muß dabei zunächst die Tatsachen darlegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sich der Verpflichtete absichtlich entzogen habe (Johannsen/Henrich, 2. Aufl., § 1585b Rn. 3). Schon an dieser Darlegung fehlt es im Streitfall.

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Die bloße unangekündigte Einstellung der Unterhaltszahlungen in Kenntnis der bestehenden Verpflichtung reicht dazu nicht aus, denn das Gesetz mutet dem Berechtigten zu, in Fällen der bloßen Nichtzahlung von sich aus um die Durchsetzung bemüht zu sein. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, das Anwachsen einer Unterhaltsschuld zu vermeiden, wenn der Berechtigte nicht zeitnah um die Durchsetzung bemüht ist.

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Auch wenn der Beklagte den Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mitgeteilt hat und der Klägerin die Gründe für die Einstellung seiner Zahlungen nicht genannt hat, liegt darin noch kein "absichtliches Entziehen", denn durch diese Unterlassungen hat er die Rechtsverfolgung nicht erschwert. Die Sachlage ist insoweit anders als in Fällen, in denen Einkünfte verschleiert oder der Wiedereintritt der Leistungsfähigkeit verschwiegen wird. Von einer Erschwerung der gerichtlichen Geltendmachung kann im Streitfall auch nicht aus sonstigen Gründen gesprochen werden. Der Beklagten war spätestens seit Februar 1993 die Arbeitslosigkeit des Beklagten bekannt, wie sich aus einem von ihr vorgelegten Brief des Beklagten vom 9.2.1993 an ihre frühere anwaltliche Vertreterin ergibt. Auch mit der Bekanntgabe seiner Arbeitslosigkeit hat der Beklagte nicht wahrheitswidrig Umstände vorgetragen, die die Klägerin seinerzeit von einer Rechtsverfolgung im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben abgehalten hätten. Eine bloße Nichtmitteilung der genauen Höhe der Arbeitslosigkeitsbezüge und seiner sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse reicht dazu nicht aus, denn dadurch wurde die Klägerin nicht an der Durchsetzung ihrer Ansprüche gehindert.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286 ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 515 III ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.10 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz : 18365, 20 DM