Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.06.1996 – 25 WF 78/96
ECLI:DE:OLGK:1996:0607.25WF78.96.00
Tenor
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde führt unter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht -, das erneut über den vorgenannten Antrag der Antragstellerin zu entscheiden haben wird.
Die Scheidungsantragsschrift ist wie jede Klageschrift dem Gegner von Amts wegen zuzustellen; §§ 608, 253 Abs. 1, 270 ZPO. Aus diesem Grunde ist von Amts wegen zu ermitteln, wenn es, wie hier, um die Frage geht, ob die öffentliche Zustellung der Antragsschrift zu bewilligen ist (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1978, 446; OLG Köln NJW-RR 1989, 60; LG Zweibrücken MDR 1978, 851; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 21. Aufl., § 203 Rz. 7; MK-ZPO von Feldmann § 203 Rz. 8; Zöller-Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 203 Rz. 2; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 208 Rz. 2).
Das hat das Familiengericht bei seiner Entscheidung verkannt. Es wird die Amtsermittlungen aufzunehmen haben. Aus diesem Grunde mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Da die Antragstellerin ganz offensichtlich von sich aus nichts mehr zur weiteren Klärung des gegenwärtigen Aufenthaltsortes des Antragsgegners beitragen kann, wird das Familiengericht sich zweckmäßigerweise mit der Justizvollzugsanstalt Wuppertal, dem Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1 in Köln (vgl. dazu Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O., § 203 Rz. 5) und gegebenenfalls auch mit der Deutschen Botschaft in Ankara ins Benehmen zu setzen haben. Bleiben alle diese vom Amts wegen zu betreibenden Ermittlungen erfolglos, läßt sich mit ihrer Hilfe der gegenwärtige Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht ausfindig machen, wird die öffentliche Zustellung zu bewilligen sein.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.