Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.06.1996 – 2 Ws 298/96
ECLI:DE:OLGK:1996:0625.2WS298.96.00
Tenor
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Wahlverteidiger des Angeklagten M. G., dem im Berufungsverfahren vor der 7. kleinen Strafkammer Rechtsanwalt St. aus B. G. als Pflichtverteidiger beigeordnet war. In der Berufungshauptverhandlung am 17. Mai 1996 erschienen - trotz jeweils ordnungsgemäßer Ladung - weder der Beschwerdeführer als Wahlverteidiger des Angeklagten noch dessen Pflichtverteidiger. Das Verfahren wurde daraufhin durch Beschluß der Strafkammer ausgesetzt. Sodann - noch in der Hauptverhandlung - erging folgende, im Protokoll als "Beschluß des Vorsitzenden" bezeichnete Entscheidung:
"Den Verteidigern RA M. und RA St. werden die durch die Aussetzung entstandenen Kosten auferlegt.
Gründe
Entscheidung ergeht nach § 145 Abs.4 StPO. Die Verteidiger sind ordnungsgemäß geladen. Gründe, daß ihr Nichterscheinen entschuldigt sein könnte, sind nicht ersichtlich."
Gegen diesen Beschluß richtet sich die von Rechtsanwalt M. mit Schriftsatz vom 23. Mai 1996 eingelegte Beschwerde.
II.
Die gemäß § 304 StPO statthafte (Laufhütte in : Karlsruher Kommentar, StPO 3. aufl., § 145 Rn. 13) Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten - nur mit dieser Entscheidung ist der Senat befaßt - ist begründet. Abgesehen von formalen Mängeln der angefochtenen Entscheidung, auf die es im Ergebnis nicht ankommt, liegen die Voraussetzungen dafür, dem Wahlverteidiger neben dem nicht erschienenen Pflichtverteidiger gemäß § 145 Abs.4 StPO die durch die Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen, nicht vor.
1.Die Entscheidung erweist sich zunächst in formaler Hinsicht als fehlerhaft.
a)
Sie ist ausweislich des Protokolls ausdrücklich als eine Entscheidung des Vorsitzenden ergangen. Zur Beschlußfassung war indes nicht der Vorsitzende allein, sondern das Gericht berufen (OLG Hamm,StV 1995,514 m.w.N.; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 42.Aufl.,§ 145 Rdn.22).
Dieser Mangel würde sich allerdings schon deshalb nicht auswirken, weil er einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegenstände.
b)
Im Hinblick auf das Ergebnis kann auch dahinstehen, ob der angefochtene Beschluß an einem durchgreifenden Begründungsmangel leidet, weil ihm nicht zu entnehmen ist, daß und aus welchem Grund es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt.
2.
Denn der Beschluß ist, soweit er Rechtsanwalt M. betrifft, aus sachlichen Gründen aufzuheben, weil nicht ersichtlich ist, daß eine Aussetzung durch die Schuld des (Wahl-)Verteidigers erforderlich geworden ist. § 145 Abs.4 StPO sanktioniert nicht die bloße Abwesenheit eines Verteidigers. Aus Abs.1 der Vorschrift ergibt sich vielmehr, daß (lediglich) die (notwendige) Verteidigung des Angeklagten sichergestellt sein muß (Lüdersen in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 145 Rn.1). Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, so können sich diese abwechseln, ohne daß sich dadurch die Frage einer Aussetzung stellt (LR-Lüdersen, a.a.O., § 145 Rn.6). Allerdings bedeutet dies gleichzeitig, daß von mehreren Verteidigern jeweils mindestens einer anwesend sein muß, so daß grundsätzlich auch mehreren gleichzeitig nicht erschienenen Verteidigern die durch eine deshalb notwendig gewordene Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden können. Ein Verschulden kann dann in der fehlenden Absprache liegen, allerdings ist dies jeweils im Einzelfall festzustellen.
Was indes die Abwesenheit von Rechtsanwalt M. betrifft, so ist der Umstand zu würdigen, daß neben ihm ein Pflichtverteidiger bestellt war und ein im Namen des Angeklagten gestellter Antrag Rechtsanwalt M., die Bestellung des Pflichtverteidigers zurückzunehmen, abgelehnt worden war. Rechtsanwalt M. mußte daher davon ausgehen, der Pflichtverteidger werde die Verteidigung weiterhin wahrnehmen, und er durfte - mangels besserer Erkenntnis - auch darauf vertrauen, daß der Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sein würde. Seine Position als Wahlverteidiger unterschied sich von der des Pflichtverteidigers gerade dadurch, daß dieser zumindest auch mit zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens bestellt worden war. Als Wahlverteidiger traf ihn die Pflicht, zur Sicherung des Verfahrens beizutragen, neben einem anderweitig bestellten Pflichtverteidiger nicht in gleicher Weise. Daher galt für ihn - anders als für den Pflichtverteidiger - eine unbedingte Erscheinungspflicht nicht. Dies wird auch daraus deutlich, daß er aufgrund des Umstands, daß ein Pflichtverteidiger bestellt war, die Verteidigung des Angeklagten also sichergestellt war, frei gewesen wäre, das Mandat unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung niederzulegen, ohne daß dies das Gericht- für sich genommen und in der Erwartung, der Pflichtverteidger werde erscheinen - zum Anlaß für eine Aussetzung des Verfahrens hätte nehmen können.
Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Wahlverteidiger definitive Kenntnis von einer Verhinderung des Pflichtverteidigers gehabt hätte, kann dahinstehen. Denn für eine solche Fallkonstellation liegen keine Erkenntnisse vor.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs.1 StPO.