Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.08.1996 – 5 W 44/96
ECLI:DE:OLGK:1996:0806.5W44.96.00
Tenor
G r ü n d e :
Die als Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Erhöhungsbeschwerde ist in der Sache zu einem Teil gerechtfertigt.
Der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts basiert insoweit auf einem unzutreffenden Ausgangspunkt, als der Wertberechnung eine monatliche Versicherungsprämie von 50, 48 DM zugrundegelegt ist. Bei diesem Betrag handelt es sich indes lediglich um die Monatsprämie für die neben der Krankheitskostenversicherung im Streit gewesene Krankenhaustagegeldversicherung. Tatsächlich war, wie die Parteien unstreitig gestellt haben, von der Klägerin zum hier entscheidenden Zeitpunkt eine Gesamtprämie in Höhe von 429,53 DM für beide Versicherungen zu zahlen, weshalb auch dieser Betrag der Wertberechnung zugrundezulegen und die Beschwerde folglich insoweit begründet war.
Im übrigen mußte die Beschwerde ohne Erfolg bleiben. Das Landgericht hat zutreffend gemeint, daß auf den Wert der dreieinhalbfachen Jahresprämie -und nicht deren Fünffaches- abzustellen sei. Ebenso zutreffend hat es die bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen Krankheitskosten unberücksichtigt gelassen. Mit dieser Wertberechnung ist das Landgericht der gefestigten Rechtsprechung des Senats zum Wert solcher Klagen von Versicherungsnehmern gefolgt, die sich auf die Feststellung des Fortbestandes von Krankheitskosten - und Krankentagegeldversicherungen richten. In seinem in Sachen 5 W 4/96 ergangenen Beschluß vom 26. 2. 1996 hat sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, derzufolge in diesen Fällen auf den fünffachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie abzustellen war, auf den Standpunkt gestellt, daß sich der gemäß §§ 3 ZPO, 12 GKG festzusetzende Wert in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO neuer Fassung nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie richte. Der Senat hat in dem genannten Beschluß ferner darauf hingewiesen, daß - wie er es schon davor in ständiger Rechtsprechung vertreten hat- die dem Versicherungsnehmer entstandenen Krankheitskosten nur dann - zusätzlich- wertbestimmend seien, wenn sie neben der auf den Fortbestand des Versicherungsvertrages gerichteten Feststellung tatsächlich auch gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier; die Klägerin hat sich- nicht zuletzt wohl gerade aus Kostengründen- auf den Feststellungsantrag beschränkt, so daß auch nur der für diesen maßgebliche dreieinhalbfache Betrag der Jahresprämie wertbestimmend sein konnte.
Demgemäß errechnet sich der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wie folgt:
429,53 DM x 12 x 3,5 = 18.040,26 DM
Diese Entscheidung ergeht im Hinblick auf § 25 Abs. 4 S. 2 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten und Auslagen sind nicht zu erstatten.