Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.08.1996 – 16 Wx 172/96

ECLI:DE:OLGK:1996:0809.16WX172.96.01

Tenor

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G r ü n d e

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) ist auch sachlich begründet.

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Die Beteiligten zu 1) und 2), die russische Staatsangehörige und zugleich Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, haben - nach ihrer Übersiedlung von Kasachstan in die Bundesrepublik im August 1990 - am 26.7.1995 wirksam für ihre Namensführung das deutsche Recht gewählt, da Ehegatten von diesem Wahlrecht nach Art. 10 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB unbefristet Gebrauch machen können.

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Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob § 1355 Abs. 3 BGB ausländischen Ehegatten, die nach ihrem Heimatrecht die Ehe geschlossen und für ihre Namensführung nachträglich deutsches Recht gewählt haben, immer das Recht einräumt, nunmehr nach deutschem Recht erstmals den Ehenamen zu bestimmen, oder ob dieses Recht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Ehegatten nach ihrem Heimatrecht keine den deutschen Bestimmungen entsprechende Namenswahl getroffen haben. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben nämlich von ihrem etwaigen Recht zur Bestimmung des Ehenamens nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eheschließung und auch nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Gebrauch gemacht, wie es §§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB, 13 a Abs. 2 EheG vorsehen, so daß die Namenswahl nach diesen Vorschriften unbeachtlich ist.

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Den Beteiligten zu 1) und 2) kommt aber die Übergangsregelung in Art. 7 FamNamRG vom 16.12.1993 zugute. Zwar war für die Neubestimmung des Ehenamens die Jahresfrist des § 2, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1994 begann, ebenfalls abgelaufen. Auf die Beteiligten zu 1) und 2) findet aber Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG entsprechende Anwendung. Nach der genannten Vorschrift könnten Ehegatten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1994 noch innerhalb von 2 Jahren im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehemann neu wählen, wenn die Ehe am 1.4.1994 bestand und die Ehegatten Erklärungen auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgegeben hatten. Zwar mag die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur solche Fälle betreffen, in denen die bisherige Namenswahl schon in Anwendung des deutschen Rechts erfolgt war. Der Senat hat aber keine Bedenken, die Vorschrift zumindest entsprechend auf solche Fälle zu erstrecken, in denen die erste Namenswahl auf der Grundlage des für die Ehegatten bisher geltenden ausländischen Rechts erfolgt war, wenn dieses mit der entsprechenden deutschen Regelung inhaltlich übereinstimmte. Es ist kein einleuchtender Grund dafür vorhanden, warum Eheleute, die sowohl nach ihrem Heimatrecht als auch schon einmal nach deutschem Recht eine Namenswahl getroffen haben, besser gestellt sein sollen als solche, die nur nach ihrem Heimatrecht gewählt haben. Im übrigen erscheint eine großzügige Handhabung der Bestimmungen angebracht, weil nur dies dem Gesetzeszweck gerecht wird, der auf eine möglichst weitgehende Berücksichtigung der Wünsche der Ehegatten bei der Namenswahl gerichtet ist. Das russische Recht, dem die Beteiligten zu 1) und 2) bei ihrer Heirat im Jahre 1987 unterstanden, eröffnete bezüglich der Namensführung in der Ehe die gleichen Wahlmöglichkeiten wie das deutsche Recht, wobei sich beide für den Mannesnamen als Ehenamen entschieden hatten. Ihre am 26.7.1995 erklärte Wahl des deutschen Rechts und ihre Bestimmung des Frauennamens zum künftigen Ehenamen war hiernach wirksam.

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Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich auch auf die beiden ehelichen Kinder, die Beteiligten zu 3) und 4). Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 1616 a Abs. 1 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat die von den Beteiligten zu 1) und 2) als gesetzlichen Vertretern ihrer Kinder erklärte Anschließung an die Namensänderung genehmigt.