Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.08.1996 – 19 W 31/96
ECLI:DE:OLGK:1996:0814.19W31.96.00
Tenor
G r ü n d e
Die gemäß § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat nur teilweise Erfolg.
Soweit er sich gegen die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Ermächtigung des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zum Abbruch und zur Beseitigung der Gebäude wendet, rechtfertigt sein Beschwerdevorbringen in der Sache keine andere Entscheidung, als sie der Senat bereits im Beschluß vom 05. Oktober 1995, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, getroffen hat.
Der Gläubiger hat dagegen gemäß § 887 Abs. 2 ZPO keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Vorschusses in Höhe von 119.511,50 DM, da die voraussichtlich für den Abbruch entstehenden Aufwendungen zumindest zur Zeit von ihm nicht schlüssig dargelegt worden sind. Zwar kann das Gericht die Höhe des Vorschusses gegebenenfalls nach Auslegung des Titels und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nach seinem billigen Ermessen schätzen (vgl. BGH NJW 1993, S. 1394 f. = MDR 1993, S. 272). Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gericht in diesem Sinne ist aber, daß der Gläubiger in seinem Antrag entweder die notwendigen Tatsachengrundlagen für eine Schätzung oder aber hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Beurteilung liefert. Um die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen nachvollziehen zu können, ist daher zumindest die Vorlage eines detaillierten, nach Abriß-, Beseitigungs- und Deponiekosten sowie dem zugehörigen Aufmaß differenzierenden Kostenvoranschlages eines Werkunternehmers oder eine vergleichbare Kostenschätzung eines Sachverständigen notwendig. Diesen Anforderungen genügen die vom Gläubiger zu den Akten gereichten Unterlagen nicht. Die Kostenschätzungen des Sachverständigen A. K. vom 18. Januar 1996 betreffend die 3 Werkhallen (in Wirklichkeit handelt es sich bei einer "Werkhalle" um das angegliederte ehemalige Wohngebäude), die auf der Grundlage von jeweils nicht aktenkundigen Angeboten einer Firma F. Sch. erstellt worden sind, berechnen die Abrißkosten pauschal auf der Grundlage von Kubikmetern umbauten Raumes, ohne nach dem beim Abriß anfallenden Material nach Art und Menge zu differenzieren und ohne Besonderheiten und Kosten der Entsorgung von Bauschutt, Sondermüll und zu recyclenden Stoffen darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, wie sich diese Kostenschätzungen zusammensetzen, so daß weder eine konkrete Aufmaßkontrolle noch die Prüfung von Einzelpreise möglich ist.
Der Senat kann daher die behaupteten Kosten für den Abbruch und die Entsorgung der drei Gebäude in Höhe von annähernd 120.000,00 DM nicht nachvollziehen. Hinzu kommt, daß der Gläubiger aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Köln vom 31.08.1995 betreffend den Abbruch einer weiteren Werkhalle bereits über einen vollstreckbaren Titel in Höhe von 34.903,00 DM verfügt, von dem er bis jetzt noch keinen Gebrauch gemacht hat. Ob dies ernsthafte Zweifel am Willen des Gläubigers begründet, den Abriß überhaupt vorzunehmen, so daß das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag fehlen würde, mag dahinstehen; jedenfalls hätte der Gläubiger durch den Abriß dieser Halle seinen Willen, aus dem Titel zu vollstrecken, unter Beweis stellen, insbesondere aber die weiteren Abbruchkosten jedenfalls der Größenordnung nach belegen können. Solange dies nicht geschehen ist, erscheint aber der von ihm begehrte Vorschuß in Höhe von insgesamt annähernd 155.000,00 DM angesichts der verhältnismäßig geringen Größe und einfachen Bauausführung der aufstehenden Gebäude außerordentlich hoch gegriffen.
Da der Gläubiger seiner Pflicht zur hinreichenden Substantiierung der behaupteten Aufwendungen nicht nachgekommen ist, ist sein Antrag ohne weitere Ermittlungen zurückzuweisen. Der Schuldner braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß evtl. nicht verbrauchte Kosten nach Durchführung der Ersatzvornahme zurückzuerstatten sind. Ein solcher Anspruch besteht zwar nach materiellem Recht, ist aber nach einhelliger Meinung in einem eigenständigen Klageverfahren durchzusetzen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 19. Aufl. § 887 Rdnr. 12 unter Hinweis auf RG JW 1898, S. 201). Dieser prozessuale Weg ist insbesondere deswegen umständlich, da der Gläubiger gegebenenfalls zuvor auf Rechnungslegung, die er als Vorschußberechtigter gemäß § 242 BGB schuldet (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, § 887 Rdnr. 53, dort Fußnote 229), in Anspruch genommen werden muß. Hinzu kommt, daß den Schuldner für den Fall, daß der Gläubiger den gesamten Kostenvorschuß vollstreckt, das Risiko trifft, daß nach Abrechnung zu- rückzuerstattende Beträge unter Umständen nicht mehr beigetrieben werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, da die Beschwerde nur zum Teil erfolgreich ist.
Beschwerdewert: 119.511,50 DM (behauptetes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung der Ersatzvornahme).