Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.08.1996 – 6 W 18/96
ECLI:DE:OLGK:1996:0827.6W18.96.00
Tenor
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; sie hat ebenfalls in der Sache Erfolg.
Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz auf die Beklagte. Letztere hat gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen, weil sie ohne die einvernehmliche Erledigung aller Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre.
Der den Klägerinnen nach Maßgabe von § 101 a UrhG zustehende Auskunftsanspruch, der die Beklagte unter anderem dazu verpflichtete, die Herkunft des verfahrensbetroffenen Schmuckstücks zu offenbaren, war durch die vorprozessual mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 24. Juli 1995 (Bl. 32 f. AH) mitgeteilten Informationen nicht erfüllt. Soweit die Beklagte in dem genannten Schreiben ausführen ließ, sie könne die Bezugsquelle bzw. Herkunft des in Rede stehenden Schmuckstücks anhand der bei ihr vorhandenen Geschäftspapiere (Rechnungen und Lieferbelege) nicht mehr nachvollziehen, reichte dies zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs, der letzteren zum Löschen gebracht hätte (§ 362 BGB), nicht aus. Denn der Auskunftsverpflichtete hat, um die von ihm geschuldete Auskunft zu erteilen, in zumutbarem Umfang alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGH GRUR 1995, 338/341 - "Kleiderbügel" -). Nur dann, wenn der Auskunftsverpflichtete auch nach (zumutbarem) Heranziehen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine weitergehenden Informationen ermitteln kann, als die ihm bereits bekannten, reicht daher die Mitteilung, im Rahmen der Auskunftsverpflichtung an sich geschuldete Angaben nicht machen zu können, als Erfüllung aus. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Beklagten war es - über die Durchsicht der bei ihr vorhandenen Geschäftsunterlagen hinaus - zumutbar, bei ihren Lieferanten bzw. anderweitigen Bezugsquellen ("Privatkunden") nachzufragen, um von dort ggf. Aufschlüsse über die Herkunft des Schmuckanhängers zu erlangen. Diese Möglichkeit hat die Beklagte aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht in dem ihr auferlegten Umfang ausgeschöpft. Denn sie hat ihrem eigenen Vortrag nach weder bei Herrn H., noch bei Herrn D., von denen sie jeweils Schmuckwarenbestände übernommen hatte, nachgefragt, um von dort etwaige Erkenntnisse über die Herkunft des Schmuckanhängers zu erhalten. Von dieser Möglichkeit durfte die Beklagte auch nicht allein wegen ihrer Vermutung absehen, daß die genannten Personen mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" hieran keine Erinnerung mehr hätten. Vielmehr war es ihr zuzumuten, und ihr zum Zwecke der Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen auch abzuverlangen, sich hierüber durch konkretes Nachfragen bei den Herren H. und Herrn D. Gewißheit zu verschaffen.
Hat die Beklagte aber nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft, um die geschuldete Angabe über die Herkunft des Schmuckstücks erteilen zu können, war der Auskunftsanspruch der Klägerinnen nicht erfüllt und entspricht es nach diesem Sach- und Streitstand billigem Ermessen, die Beklagte mit den Kosten zu belasten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.