Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 04.09.1996 – 11 U 57/96

ECLI:DE:OLGK:1996:0904.11U57.96.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Nach den von ihm vorgelegten Sicherungsübereignungsverträgen ist er nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Kompressors gemäß § 930 BGB geworden.

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Bei der Übereignung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts ist nach dieser Bestimmung in besonderer Weise der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Dieser Grundsatz gebietet bei der Übertragung des Eigentums an einer Sachgesamtheit die so genaue Bezeichnung der erfaßten Gegenstände, daß sie von jedermann mit Hilfe der Vereinbarung ohne Schwierigkeiten von anderen unterschieden werden können (BGH NJW 1991, 2144 (2146) m.w.Nw.). Die Individualisierung der von der Übereignung betroffenen Gegenstände muß sich dabei aus der Vereinbarung selbst ergeben, so daß auf außerhalb liegende Unterlagen nicht zurückgegriffen werden muß (BGH a.a.O.).

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Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger behaupteten Sicherungsübereignungen nicht. Trotz entsprechender Auflage des Senats konnte der Kläger die in § 1 der Übereignungsverträge bezeichnete Anlage mit der Liste der erfaßten Gegenstände nicht vorlegen. Aus seiner Anhörung im Termin vor dem Senat wurde vielmehr deutlich, daß eine derartige Liste bei Vertragsschluß nicht erstellt wurde, sondern der Bestand der übernommenen Gegenstände mit Hilfe der Buchhaltung und eines dafür vorgesehenen Computerprogramms jeweils ermittelt werden sollte. Der Sicherungsübereignungsvertrag legte damit nicht aus sich heraus mit der für den Rechtsverkehr erforderlichen Klarheit die Reichweite der Sicherungsübereignung fest. Es war nur mit Hilfe von dem Vertrag nicht beigefügten Unterlagen zu ermitteln, welche Güter erfaßt sein sollten. Dies genügt nach allgemeiner Meinung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und damit für die Annahme einer wirksamen Übereignung gemäß § 930 BGB.

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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die behauptete Übereignung auch aus anderen Gründen unwirksam ist und der Beklagte ein Recht zum Besitz des streitgegenständlichen Kompressors hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 18.588,00 DM.