Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.09.1996 – Ss 459/96 - 159 -

ECLI:DE:OLGK:1996:0920.SS459.96.159.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten M. T. und den Mitangeklagten S. J. O. wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu je 25,-- DM und 50 Tagessätzen zu je 20,-- DM verurteilt.

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Das Urteil bezüglich des Angeklagten O. ist rechtskräftig geworden.

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Der Angeklagte T. wendet sich mit der gemäß § 335 StPO zulässigen Sprungrevision gegen die ergangene Entscheidung und erhebt die Sachrüge.

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Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, da die getroffenen Feststellungen materiell-rechtlich unvollständig sind.

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Eine Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz setzt für die zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs grundsätzlich die Angabe voraus, welche Mengen Rauschgift der Angeklagte erworben, eingeführt oder mit welcher Menge er in sonst strafbarer Weise zu tun hatte (vgl. BGH bei Schoreit, NStZ 1983, 16, 1984, 60; 1985, 59; SenE vom 26. Januar 1996 - Ss 677/95). Der Schuldgehalt einer derartigen Tat läßt sich nur dann deutlich erkennen, wenn Feststellungen über den Wirkstoffgehalt des Rauschgifts getroffen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 556, 557; SenE a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist das eingeführte Rauschgift sichergestellt worden, so daß eine Untersuchung der Betäubungsmittel möglich ist. Selbst dann, wenn eine Untersuchung der Qualität nicht möglich ist, muß der Tatrichter unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände und des Grundsatzes "in dubio pro reo" angeben, von welcher Mindestqualität er ausgegangen ist (vgl. BGH bei Schoreit, NStZ 1986, 56). Grundsätzlich genügt noch nicht einmal die Mitteilung, das Rauschgift sei "mindestens durchschnittlicher Qualität" gewesen, den Anforderungen (vgl. BGH bei Schoreit, NStZ 1985, 59).

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An derartigen Feststellungen fehlt es im vorliegenden Fall. Sie waren aber auch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil im Urteil ausgeführt worden ist, daß zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen sei, daß es sich bei der eingeführten Menge nicht um eine völlig geringfügige Menge handelte. Eine derartige Strafzumessung erfordert die Untersuchung des sichergestellten Rauschgiftes oder eine sonstige Feststellung der Mindestqualität des Betäubungsmittels.

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Nach alldem kann die Verurteilung des Angeklagten T. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 353 StPO). Nach § 357 StPO ist die Urteilsaufhebung auf den Mitangeklagten O., der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, weil die materiell-rechtlichen Mängel, die dazu geführt haben, daß das Urteil bezüglich des Mitangeklagten T. aufzuheben war, in gleicher Weise auch bezüglich des Angeklagten O. vorliegen. Die Feststellungen des Amtsgerichts ergeben im Bezug auf den Angeklagten O. keine Aktivitäten, die es gestatten würden, ihn anders zu behandeln als den Angeklagten T..

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Für eine neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

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Entsprechend den Feststellungen zur Qualität des Rauschgifts kommt eine Erörterung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 1286).