Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.09.1996 – 11 W 7/96
ECLI:DE:OLGK:1996:0925.11W7.96.00
Tenor
G r ü n d e:
Nach dem die Gläubiger ihren Antrag vom 28.8.1995 für erledigt erklärt haben, weil ihr Interesse an der Zwangsvollstreckung durch ihren Auszug aus der Backstube fortgefallen ist, muß analog § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 887 ZPO entschieden werden. Maßgeblich ist insofern, ob der Vollstreckungsantrag zulässig und begründet war (OLG Koblenz JurBüro 1982, 1897; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 91 a Rdn. 59 (Zwangsvollstreckung)). Hier wäre der Antrag vom 28. 8. 1995, die Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu dulden, als von Anfang an unbegründet zurückzuweisen gewesen, wenn nicht Erledigung eingetreten wäre.
Der Antrag der Gläubiger, sie gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen, durch Ersatzvornahme die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Aachen vom 8. 5. 1995 zu betreiben, war entgegen der Auffassung des Landgerichts sachlich nicht gerechtfertigt. Das Begehren der Gläubiger stellte nämlich bei der gegebenen Sachlage einen Rechtsmißbrauch dar.
Das auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot, Treu und Glauben zu beachten (BGHZ 57, 108; OLG Hamm NJW 1982, 341 (342); Münzberg in Stein-Jonas, ZPO, 21. Auflage, Vor § 7O4 Rnr. 45; Zöller-Stöber, ZPO, 18. Aufl., Vor § 704 Rdn 32), kann gegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt unstreitig ist.
Der Antrag vom 28. 8. 1995 war in diesem Sinne evident rechtsmißbräuchlich. Die Gläubigerin zu 2) verlangte nämlich vom Schuldner die Entfernung eines Backofens aus Räumlichkeiten, die sie ihrerseits gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1OO4 BGB an diesen herauszugeben hatte. Wie der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 3. 7. 1996 - 7 W 3/96 - zutreffend entschieden hat, stand der Gläubigerin zu 2) kein Recht zum Besitz der Backstube gegenüber dem Schuldner zu. Dementsprechend hat sie die Backstube inzwischen geräumt. Der Gläubiger zu 1) hatte schon deshalb offenkundig kein Interesse mehr an der Entfernung des Backofens, da er die Backstube seit geraumer Zeit aufgegeben hatte.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung im Verfahren gemäß § 887 ZPO berücksichtigt werden, wenn dessen Voraussetzungen offenkundig sind. Der Schuldner war im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen, eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 BGB zu erheben. Zwar ist die Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich der für materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel allein zulässige Rechtsbehelf. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung jedoch nicht uneingeschränkt, da jedenfalls der in der Tatsachengrundlage unstreitige Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen ist (vgl. die Nachweise bei Zöller - Stöber, ZPO, 19. Auflage, § 887 Rnr. 7). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß das Gericht nicht sehenden Auges zur Vornahme nicht mehr rechtmäßiger Vollstreckungshandlungen gezwungen werden darf. Ähnlich liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts stand von Anfang an fest, daß die Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (dolo petit) unzulässig ist.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.OOO,OO DM