Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.10.1996 – 26 W 13/96

ECLI:DE:OLGK:1996:1007.26W13.96.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Landgericht nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG befugt, die Streitwertfestsetzung gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts Rheinbach vom 4. Januar 1996 zu ändern. Eine Einschränkung der Abänderungsbefugnis in dem von dem Beschwerdeführer angenommenen Sinne ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen.

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2. Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Hauptantrag, bevor es zu einer Entscheidung im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam, zurückgenommen worden war. Der allein noch rechtshängige frühere Hilfsantrag war damit im Zeitpunkt der Entscheidung zum Hauptantrag geworden, womit es an einem Sachverhalt, der eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs.1 Satz 2 GKG rechtfertigen könnte, fehlt.

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3. Schließlich hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, daß es in dem vorliegenden Verfahren nicht um die Befriedigung, sondern nur um die Sicherung eines Zahlungsanspruchs ging. Die Bewertung des Sicherungsinteresses mit rd. 50% der Hauptforderung ist nicht zu beanstanden. Anderweitige Angaben zum Streitwert in der Antragsschrift, die auch von einer unzutreffenden Rechtsauffassung beeinflußt gewesen sein mögen, waren weder für das Landgericht bindend, noch boten sie einen sachlichen Anlaß, den Streitwert abweichend von dem angefochtenen Beschluß festzusetzen.

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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4 GKG