Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.10.1996 – 19 W 48/96
ECLI:DE:OLGK:1996:1013.19W48.96.00
Tenor
G r ü n d e :
Die gem. § 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde des Antragsgegners führt in der Sache nicht zum Erfolg, da er die mit Schriftsatz vom 19. August 1996 hilfsweise gestellten Beweisfragen zulässigerweise nicht zum Gegenstand einer eigenständigen Beurteilung durch den beauftragten Sachverständigen machen kann. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Frage an, ob der Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich berechtigt ist, Gegenbeweisanträge zu stellen, welche das Beweisthema erweitern oder ein anderes Beweisthema zum Gegenstand haben. Diese Frage hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20.07.1994 - 19 W 24/94 - verneint (VersR 94, 1328f.; vgl. auch OLG-München, MDR 93, 380f.).
Vorliegend greift bereits die Vorschrift des § 485 Abs. 3 ZPO ein. Danach ist eine neue Begutachtung hinsichtlich einer Beweisfrage grundsätzlich nicht statthaft, wenn diese bereits Gegenstand einer Begutachtung ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 19. August 1996 vorgelegten Fragen hinsichtlich der Fliesenarbeiten betreffen zum einen den Fries im Boden der Diele, angebliche Unwinkeligkeiten und unsachgemäße Verlegung im Bereich des Gäste- WC's sowie ein Loch in einer Fliese im Boden an der Garderobe. Die dadurch aufgeworfenen Beweisthemen sind inhaltlich bereits durch die vom Antragsteller unter den Ziffern 6, 7, 8, 9, 10-12, 15 und 16 formulierten Fragen abgedeckt. Diese betreffen namentlich die Begutachtung derjenigen Teilgewerke, auf die sich die vom Antragsgegner formulierten zusätzlichen Beweisfragen beziehen. Der vom Landgericht noch zu bestellende Sachverständige wird diese Aspekte im Rahmen seines Gutachtensauftrages ohnehin berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.