Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 25.10.1996 – 3 U 195/95

ECLI:DE:OLGK:1996:1025.3U195.95.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

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Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung.

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Die Schlußrechnung der Klägerin vom 12.04.1995 ist in Verbindung mit den mit Klägerschriftsatz vom 27.10.1995 vorgelegten Unterlagen (Berechnung der ersparten Aufwendungen und Massen) prüffähig, die Rechnungsforderung damit auch fällig. Ob die genannten Anlagen der Rechnung seinerzeit vollständig beigefügt waren, kann dahinstehen. Der Senat teilt die von dem Landgericht unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf in Baurecht 90, 609 f. vertretene Auffassung, daß der Einwand der mangelnden Prüffähigkeit infolge Fehlens von Aufmaßblättern verwirkt ist.

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Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da den Beklagten im Prozeß bereits in der ersten Instanz die angeblich fehlenden Unterlagen vorgelegt worden sind, so daß sie sich damit auch im Prozeß auseinandersetzen konnten.

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Was sie insoweit jedoch einwenden, ist unzureichend, weil die Berechnung der Klägerin den Anforderungen genügt.

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Soweit auch beim Pauschalpreisvertrag grundsätzlich ein Aufmaß erforderlich ist, um den Umfang der bis zur Kündigung erstellten Leistungen feststellen zu können, damit die notwendigen Relationen aufgezeigt werden (vgl. Ingenstau-Korbion § 8 Rdnr. 158 VOB/B), entspricht die Abrechnung der Klägerin dieser Anforderung, indem sie ein Aufmaß erstellt hat der noch zu erbringenden Leistungen und damit zugleich die Fertigstellungskosten dargetan hat. Damit sind die von einem Architekten beratenen Beklagten zugleich in der Lage gewesen, im Umkehrschluß das Aufmaß der bereits erbrachten Leistungen abzulesen.

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Im übrigen hat die Klägerin aber bei einer nicht durch ein vertragswidriges Verhalten veranlaßten Kündigung einen Anspruch auf Erhalt der vereinbarten Pauschalvergütung abzüglich ihrer Einsparungen infolge der Kündigung. Indem sie diese im einzelnen mit detaillierten Angaben über Massen und angesetzten Tarifen unter Einschluß von Lohn- und Materialanteil ausgewiesen und damit auch ihre Kalkulationsgrundlage dargelegt hat, obliegt es den Beklagten als Auftraggebern darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß die Klägerin sich höhere Ersparnisse anrechnen lassen müßte (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1077 f.).

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Der allgemeine Hinweis, die Klägerin habe insbesondere die aufwendigeren Arbeiten an den Ecken und Armaturen noch nicht erledigt, reicht nicht aus, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß die Beklagten für die Erledigung der Restarbeiten durch einen anderen Unternehmer höhere Kosten aufwenden mußten als der von der Klägerin errechnete Einsparungsbetrag.

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Die Klägerin hat ihren Gewinnanspruch hinsichtlich der nicht erledigten Restarbeiten nicht verloren, denn sie hat den Beklagten keinen Anlaß zu einer Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund gegeben.

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Soweit die Beklagten auf den Einbau einer unter dem vereinbarten Großhandelspreis von 20 DM/qm liegenden Fliesenqualität abstellen, hat die Klägerin bereits erstinstanzlich im einzelnen erläutert, daß ihre Kalkulation eines Großhandelspreises von 20 DM noch einen 25%igen Rabatt sowie einen weiteren 10%igen Palettenrabatt beinhaltet, so daß sich ein realistischer Einkaufspreis für sie in Höhe von 13,50 DM ergibt. Sie hat den Beklagten dies auch vor der Bemusterung der gewählten Platten mit Schreiben vom 15.9.1994 insofern zu verstehen gegeben, als sie mitgeteilt hat, daß sie bei bauseits gestellten Fliesen für das bloße Verlegen, also ohne Transport, Verschnitt, Verbringen auf die Etage und Abtransport des anfallenden Schutts, immer noch einen Preis von 6,50 DM/qm beanspruchen wollte. In der Berufungserwiderung hat die Klägerin darüber hinaus erklärt, warum sie aufgrund besonderer Umstände (Lagerräumung) lediglich 11,95 DM als Einkaufspreis hat zahlen müssen, andererseits aber für die Platten mit dem Maß 20 x 20 cm einen höheren Einkaufspreis aufbringen mußte, wodurch eine kalkulatorische Kompensation bewirkt wurde.

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Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung, daß die Beklagten die verlegten Fliesen selber ausgesucht haben und es keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür gibt, daß diese qualitativ bedeutsam geringwertiger sind, erscheint das mit Schreiben vom 3.3.1995 geäußerte Ansinnen der Beklagten, die bereits eingebauten Wandfliesen wieder zu beseitigen und durch neugemusterte zu ersetzen, ebenso unberechtigt wie die darauf gestützte Kündigung des Vertrages vom 15.3.1995 als eine solche aus wichtigem Grund.

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Soweit die Beklagten auch weiterhin als Rechtfertigung ihrer Kündigung darauf abstellen wollen, daß die Klägerin ihre Arbeiten verzögerlich verrichtet beziehungsweise letztlich eingestellt hat, ist dieser Vorwurf angesichts des Schreibens der Klägerin vom 2.3.1995, mit dem sie Mängel der bauseitigen Vorleistungen rügt, die zudem durch das von dem Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigen B. vom 28.3.1995 bestätigt werden, nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Beklagten: 59.151,83 DM