Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.11.1996 – 16 W 74/96

ECLI:DE:OLGK:1996:1108.16W74.96.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird dieser in Abänderung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.08. 1996 - 3 0 221/96 - zur Verteidigung gegen die Klage Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt C.in Bergisch Gladbach beigeordnet.

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G r ü n d e

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Die zulässige Beschwerde der Beklagten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.

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Ihr war die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da sie als Sozialhilfeempfängerin zur Kostentragung außerstande ist und ihre Rechtsverteidigung aussichtsreich

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und nicht mutwillig ist. Es liegt auf der Hand, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger nicht auf Schadensersatz haftet, wenn es sich um einen vom Kläger selbst veranlaßten, mit seinem Einverständnis herbeigeführten Zusammenstoß der Fahrzeuge gehandelt hat.

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Die geplante Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1) erscheint auch nicht mutwillig, obwohl ihr der Beklagte zu 2) als Streithelfer beigetreten ist und für sie Klageabweisung

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beantragt. Die Interessen bei der Beklagten sind nur vordergründig insoweit gleichgerichtet, als beide unter Hinweis auf einen nur gestellten Verkehrsunfall der Klage entgegentreten. Für die Beklagte zu 1) ist Art ihrer Rechtsverteidigung, insbesondere die Frage, ob sie sich der angeordneten Parteivernehmung stellt, bei der sie wahrscheinlich die Begehung einer Straftat zugeben müßte, darüber hinaus von so erheblicher Bedeutung,

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daß ihr eine auf ihre Person zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht vorenthalten werden darf. Der Beklagte zu 2) hat insoweit keinerlei Interesse an einer Wahrnehmung der persönlichen Belange der Beklagten zu 1), insoweit besteht im Gegenteil eher eine Interessenkollision zwischen beiden Beklagten.