Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 13.11.1996 – 6 U 27/96

ECLI:DE:OLGK:1996:1113.6U27.96.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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A

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Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, daß das Landgericht bezüglich des Auskunftsanspruches nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91 a ZPO über die Kosten entschieden hat und Entscheidungen nach § 91 a ZPO nicht mit der Berufung, sondern gem. § 91 a Abs.2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind.

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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit nur teilweise, nämlich ausschließlich bezüglich des Antrags zu 1), übereinstimmend für erledigt erklärt haben, stellt sich die Kostenentscheidung des Landgerichts als "Kostenmischentscheidung" dar, die nur hinsichtlich des erledigten Teils auf § 91 a ZPO, im übrigen aber auf § 91 ZPO beruht. Es entspricht herrschender Auffassung (vgl. die Nachweise bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Auflage, § 91 a RZ 56), der sich der Senat anschließt, daß in einem derartigen Fall die einheitliche Berufung die Kostenentscheidung auch insoweit umfaßt, als diese auf § 91 a ZPO beruht. Die anderenfalls zu verlangende Aufspaltung des Verfahrens in 2 getrennte Rechtsmittel wäre unökonomisch und der Sache nicht angemessen.

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B

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Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits insoweit der Klägerin auferlegt, als sie durch den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten früheren Auskunftsanspruch entstanden sind. Dies entspricht im Sinne von § 91 a Abs.1 ZPO billigem Ermessen nach dem bis zur Erledigungserklärung bestehenden Sach- und Streitstand. Denn die Klage wäre auch bezüglich des Antrags zu 1) abzuweisen gewesen, wenn die Beklagte die Auskunft nicht erteilt hätte.

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Der Klägerin stand ein Auskunftsanspruch nicht zu.

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Ein solcher ergab sich weder aus Ziffer 7.8 des Händlervertrages, der die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten Daten zum Gegenstand hat, noch aus § 242 BGB. Denn die Beklagte war auf Grund der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien berechtigt, die ihr übermittelten Namen und Anschriften der Neuwagenkunden in der geschehenen Weise zu verwenden. Diese Daten standen der Beklagten deswegen zu, weil es sich bei dem Kundenstamm um einen erheblichen Vermögenswert handelt, der auch durch die kaufmännische Aktivität der Beklagten entstanden ist. Kunden, die in der Vergangenheit ein KFZ einer bestimmten Marke gekauft haben, werden zu einem großen Teil bei der Anschaffung eines neuen Wagens in erster Linie in Betracht ziehen, erneut ein Fahrzeug derselben Marke zu erwerben. Das gilt wie für alle am Markt erfolgreichen Unternehmen auch für C.-Fahrzeuge. Aus diesem Grunde stellen die Namen und Anschriften der früheren Neuwagenkunden einen besonderen Wert dar, weil sie die Möglichkeit eröffnen, sich gezielt an eine Personengruppe zu wenden, bei der die Werbung mit neuen Fahrzeugen in besonderem Maße erfolgversprechend ist. Diese Daten standen der Klägerin nicht deswegen allein zu, weil die Kunden die Fahrzeuge bei ihr gekauft haben und vertragliche Beziehungen zwischen den Kunden und der Beklagten nicht entstanden sind. Denn der Verkauf der Fahrzeuge an diesen Kundenkreis ist der Klägerin nur durch die Zusammenarbeit mit der Beklagten auf der Basis des Händlervertrages und seiner Vorgänger ermöglicht worden. Die Klägerin konnte nur deswegen C. Neufahrzeuge exclusiv in T. vertreiben, weil sie hierzu aufgrund des Händlervertrages berechtigt war und die Beklagte ihr die Fahrzeuge zulieferte. Es handelt sich damit wirtschaftlich gesehen ebenso um Kunden der Beklagten wie um solche der Klägerin.

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Im übrigen hat sich die Klägerin durch den Händlervertrag schon nach seinem Wortlaut mit einer Übermittlung der personenbezogenen Daten einverstanden erklärt. In Ziffer 7.8 heißt es nämlich, "...Händler ist bekannt, daß personenbezogene und ...Daten ...gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden; Händler ist hiermit einverstanden." Auch die Praxis der gemeinschaftlichen Werbung in der Vergangenheit, in der die Beklagte ebenfalls die Daten für gezielte Werbeaktionen genutzt hat, zeigt, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, daß die Beklagte hierzu berechtigt sein sollte. Vor diesem Hintergrund kann die gezielte Ansprache gerade der Kunden im Tübinger Raum, die in der Vergangenheit bei der Klägerin schon ein Fahrzeug gekauft haben, der Beklagten nicht allein deswegen untersagt sein, weil die Klägerin nunmehr nicht mehr ihre Vertragshändlerin ist und an ihre Stelle eine neue Vertragshändlerin getreten ist und in der Werbung erwähnt wird. Da die Beklagte gerade über Eigenhändler die Fahrzeuge vertreibt, muß es ihr auch gestattet sein, den nunmehrigen exclusiven Vertragshändler, die Fa. E., in der Werbung zu benennen.

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Der Senat hat nicht zu entscheiden, wie eine Werbung zu beurteilen wäre, die ausschließlich oder zumindest schwerpunktmäßig die Reparatur von C.-Fahrzeugen betrifft. Denn die beanstandete Werbung hatte ersichtlich den Neuerwerb von Fahrzeugen zum Gegenstand. Hieran ändert die Erwähnung der Werkstatt der Fa.E. nichts, weil auch im Bereich der Neuwagenwerbung das Vorhandensein einer Werkstatt einen eigenen Werbewert hat, und neben der Vorstellung der Fa. E. augenfällig gerade die 5 durch Gliederungspunkte hervorgehobenen Neuwagenangebote Gegenstand der Werbung waren.

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War die Beklagte aus den vorstehenden Gründen berechtigt, die Daten in der geschehenen Weise zu verwerten, so bestand auch kein Anspruch auf Auskunft über deren Weitergabe.

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Die Klägerin ist nicht allein deswegen - etwa aus § 242 BGB - berechtigt, Auskunft zu verlangen, weil sie auch nach der Kündigung des Händlervertrages mit der Beklagten weiterhin Reparaturarbeiten an C.-Fahrzeugen durchführt und mit gebrauchten C.-Fahrzeugen handelt und daher von der Mailing-Aktion mittelbar betroffen sein mag. Denn aus dem von ihr beanstandeten Anschreiben geht nicht hervor, daß die Klägerin nicht mehr auf diese Weise tätig sei. Im übrigen würde ein gezieltes Anschreiben gerade der Kunden, die zunächst im Rahmen der Mailing-Aktion angeschrieben worden sind, nunmehr durch die Klägerin in nicht unerheblichem Maße die Gefahr einer Marktverwirrung mit sich bringen, die die Beklagte nicht durch die begehrte Auskunft zu unterstützen verpflichtet ist.

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Was schließlich den Antrag zu Ziffer 2 angeht, so besteht ein Anspruch bereits deswegen nicht, weil die Beklagte aus den vorstehenden Gründen schon zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war. Überdies liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen des § 260 Abs.2 BGB nicht vor. So hat die Klägerin keinen Grund zu der Annahme dargelegt, warum die vorgelegte Liste unvollständig und die Auskunft damit unzutreffend sein soll. Allein die Tatsache, daß sie in insgesamt 34 Jahren mehr als 832 Verkäufe getätigt hat, reicht hierfür ebensowenig aus, wie der Hinweis darauf, daß die Liste zwar fortlaufend nach "PremNr." geordnet, aber nicht lückenlos ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000 DM