Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.11.1996 – 4 UF 196/96
ECLI:DE:OLGK:1996:1119.4UF196.96.00
Tenor
1
G r ü n d e :
2
Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten V. ist begründet.
3
Mangels eines Nachversicherungsantrags des Arbeitgebers des Antragsgegners, des W., K, ist bislang noch keine Nachversicherung des Antragsgegners bei der V. durchgeführt worden.
4
Der sich aus dem Nachversicherungsanspruch ergebende Versorgungsausgleich konnte deshalb lediglich zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs vorgenommen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.
6
Beschwerdewert: bis 1.000,00 DM