Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.11.1996 – 4 UF 196/96

ECLI:DE:OLGK:1996:1119.4UF196.96.00

Tenor

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten V. ist begründet.

3

Mangels eines Nachversicherungsantrags des Arbeitgebers des Antragsgegners, des W., K, ist bislang noch keine Nachversicherung des Antragsgegners bei der V. durchgeführt worden.

4

Der sich aus dem Nachversicherungsanspruch ergebende Versorgungsausgleich konnte deshalb lediglich zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs vorgenommen werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.

6

Beschwerdewert: bis 1.000,00 DM