Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.11.1996 – 26 WF 147/96

ECLI:DE:OLGK:1996:1120.26WF147.96.00

Tenor

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G r ü n d e :

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1. Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs.3 Satz 1 ZPO statthaft. Nach dieser Vorschrift steht der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ein Beschwerderecht zu, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann gemäß § 127 Abs.3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, daß die Partei Zahlungen zu leisten hat. Ob auf die Beschwerde bei hinreichender Leistungsfähigkeit der Partei die Bewilligungsentscheidung auch ganz aufgehoben werden kann (verneinend BGH NJW 1993, 135 ff.; Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, Rdn. 41 u. 47 zu § 127; a.A. Stein/Jonas (Bork), ZPO, 21. Aufl. 1994 Rdn. 9 u. 24 zu § 127 und - für den Fall des § 115 Abs. 3 ZPO - Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe, 5.Aufl. 1995, Rdn. 14 zu 4 127, jeweils mit weiteren Nachweisen), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ausdrücklich nur mit der jedenfalls zulässigen Zielrichtung erhoben, die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin entsprechend der Beschlußformel festzustellen.

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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Antragstellerin besitzt Vermögen, daß sie gemäß § 115 Abs.2 ZPO für die Prozeßkosten einzusetzen hat.

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Die Antragstellerin verfügt gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, über ein Bausparguthaben von rund 47.000,--DM (Stand 31.12.1995) und hält -ebenfalls mit gemeinsam mit dem Antragsgegner - Anteile am Allianz Rentenfonds über rund 20.000,--DM. Derartige Fondsanteile können jederzeit veräußert werden. Die Tatsache der gemeinschaftlichen Berechtigung ändert daran nichts; die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, daß deswegen oder aus anderen Gründen der baldigen Veräußerung der Anteile Hindernisse entgegenstehen oder der Verkauf mit unzumutbaren Verlusten verbunden wäre. Allerdings mag ihr zugestanden werden, den ihr zustehenden Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Fondsanteile zur Abdeckung des Darlehens zu verwenden, zu dessen Aufnahme sie zwischenzeitlich nach ihrer Darstellung im Schriftsatz vom 1.10.1996 genötigt war.

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Als Vermögenswert bleibt dann aber jedenfalls das anteilige Bausparguthaben. Bausparguthaben sind seit der bereits 1981 erfolgten Änderung des § 88 Abs.2 Nr.2 BSHG nicht mehr grundsätzlich geschützt und daher, soweit der Schonbetrag nach § 88 Abs.2 Nr.8 BSHG überschritten wird, zur Bestreitung der Prozeßkosten heranzuziehen, wenn dies nicht unzumutbar erscheint (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1532f ##blob##lt; 1533 ##blob##gt;; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rdn. 297; Zöller/ Philippi, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. 1995, Rdn. 54 zu § 115). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, daß der Bausparvertrag erst 1999 zuteilungsreif sei, steht dies dem Zugriff auf das Guthaben nicht entgegen, da Bausparverträge in der Regel - Gegenteiliges ist nicht vorgetragen - jederzeit kündbar sind. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine vorzeitige Beendigung des Vertrages mit unzumutbaren Verlusten (Wohnungsbauprämie pp.) für die Antragstellerin verbunden wäre. Die Antragstellerin hat dazu auch selbst nichts vorgetragen. Soweit sie - was auf der Hand liegt - ihren Anspruch auf Zuteilung eines Darlehens mit günstigem Zins einbüßt, ist dies hinzunehmen, zumal sich die mit dem Abschluß des Bausparvertrages verbundene gemeinsame Planung aufgrund der Trennung der Eheleute ohnehin zerschlagen haben dürfte.