Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 02.12.1996 – 10 UF 146/96

ECLI:DE:OLGK:1996:1202.10UF146.96.00

Tenor

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G r ü n d e

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Das Familiengericht hat durch Verbundurteil vom 13.06.1996 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

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Die Antragstellerin hat in der maßgeblichen Ehezeit - 01.02.1972 bis 30.06.1995 - beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 2.704,33 DM und Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin in Höhe von 4,09 DM erworben. Die vom Antragsgegner in dieser Zeit beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NW erworbenen Anwartschaften belaufen sich auf mtl. 2.831,13 DM und die bei der BfA auf mtl. 245,47 DM. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zunächst monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 120,69 DM übertragen und sodann weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 63,40 DM begründet hat.

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Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist zulässig und begründet.

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Der Versorgungsausgleich ist im Falle der Parteien nicht im Wege des Splittings und Quasi-Splittings, sondern alleine im Wege des Quasi-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB vorzunehmen. Die Durchführung des Splitting-Verfahrens setzt voraus, daß der (gesamt) ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit (dynami-sche) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat und daß diese Anwartschaften die Summe der ehezeitlichen Anrechte übersteigen, die der Berechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erlangt hat. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung dürfen demnach auf der Seite des ausgleichspflichtigen Ehegatten nur Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, denn nur diese Anrechte sind einem Splitting zugänglich. Auf der Seite des Ausgleichsberechtigten hingegen werden sämtliche Versorgungstitel im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB in den Wertvergleich eingestellt. Dies unabhängig davon, ob nur gesetzliche, nur beamtenrechtliche oder gesetzliche und beamtenrechtliche Versorgungsanrechte erworben wurden (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 55. Auflage, § 1587 b Rn. 14).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für eine Übertragung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung kein Raum. Es fehlt an einem Wertüberschuß zugunsten des ausgleichspflichtigen Antragsgegners. Seine Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 245,47 DM übersteigen nicht die von der ausgleichsberechtigten Antragstellerin hier erworbenen Gesamtanwartschaften in Höhe von 2.708,42 DM.

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Der Gesamtausgleich ist demnach allein durch Umwandlung von Beamtenversorgungsanrechten in Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu vollziehen (§ 1587 b Abs. 2 BGB).

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Wertmäßig errechnet er sich wie folgt:

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Anwartschaften des Antragsgegners insgesamt: 3.076,60 DM

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Anwartschaften der Antragstellerin insgesamt: 2.708,42 DM

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Differenz: 368,18 DM.

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Der Antragstellerin steht somit die Hälfte

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der Wertdifferenz in Höhe von 184,09 DM zu.

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Dementsprechend war das angefochtene Urteil hinsichtlich des Ausspruches über den Versorgungsausgleich abzuändern.

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Die Anwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 8 GKG, 93 a ZPO.

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Beschwerdewert: 1.000,00 DM.