Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.12.1996 – 4 WF 218/96
ECLI:DE:OLGK:1996:1203.4WF218.96.00
Tenor
1
G r ü n d e :
2
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, weil die Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG i.V.m. § 11 VAHRG die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG zwingend voraussetzt.
3
Eine solche vorherige Androhung ist - wie eine Rückfrage beim Amtsgericht ergeben hat - irrtümlich unterblieben, so daß der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben war.
4
Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil an dem amtswegigen Auskunftsverfahren nur der Antragsgegner beteiligt ist.