Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 06.12.1996 – 6 U 26/96
ECLI:DE:OLGK:1996:1206.6U26.96.00
Tenor
Entscheidungsgründe
(abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufungen der Kläger und des Beklagten sind jeweils zulässig. Begründet ist jedoch nur das Rechtsmittel des Beklagten, während die Berufung der Kläger zurückzuweisen war.
1.
Der Beklagte wehrt sich mit seiner Berufung erfolgreich gegen das Unterlassungsbegehren der Kläger, dem das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil entsprochen hat. § 1 UWG in Verbindung mit § 18 RettG NW vermag diese Unterlassungsklage nicht zu rechtfertigen. Andere Anspruchsgrundlagen, die das Verlangen der Kläger stützen könnten, sind aber nicht ersichtlich; sie werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten aus §§ 18 RettG NW, 1 UWG es zu unterlassen, Aufgaben der Notfallrettung ohne die dafür nach § 18 RettG NW erforderliche Genehmigung wahrzunehmen bzw. wahrnehmen zu lassen, scheitert bereits an der für ein Unterlassungsbegehren erforderlichen Begehungsgefahr. Die Kläger haben weder dargelegt, daß der Beklagte in der Vergangenheit derartige Aufgaben wahrgenommen hat, noch sind dem Sachvortrag der Kläger Umstände zu entnehmen, aus denen sich eine Erstbegehungsgefahr für eine solche Tätigkeit des Beklagten ergibt.
Die Unterlassungsklage ist jedoch ebenfalls unbegründet, soweit die Kläger damit von dem Beklagten verlangen es zu unterlassen, Aufgaben des Krankentransports wahrzunehmen bzw. wahrnehmen zu lassen, ohne im Besitz einer nach dem Rettungsgesetz NW gültigen Genehmigung für die jeweiligen Krankenkraftwagen zu sein.
Die Kläger leiten die Begehungsgefahr für die vom Beklagten zur Unterlassung geforderten Tätigkeiten aus den Fahrten mit den Krankentransportwagen mit den Kennzeichen ....... und ......... her, die der Beklagte nach Behauptung der Kläger im Jahre 1995 durchgeführt haben soll. Selbst wenn man aber zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß die im einzelnen von den Klägern vorgetragenen und unter Beweis gestellten Krankentransporte mit diesen beiden Fahrzeugen stattgefunden haben, ergibt sich daraus nicht gemäß §§ 18 RettG NW, 1 UWG der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
Fest steht allerdings, daß der Beklagte bis heute nicht im Besitz der nach § 18 des am 16. Dezember 1992 in Kraft getretenen Rettungsgesetz NW geforderten Genehmigung ist, deren ein Unternehmer für die Durchführung von Aufgaben des Krankentransports bedarf, wenn er - wie der Beklagte - nicht am Rettungsdienst nach dem zweiten Abschnitt des Rettungsgesetzes NW beteiligt ist. Die entsprechenden Genehmigungsanträge des Beklagten vom 7. Januar 1993, 8. September 1993 und 26. Oktober 1993 waren von der Stadt B. als der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Kreisordnungsbehörde mit Ordnungsverfügung vom 8. März 1994 abschlägig beschieden worden. Die Ordnungsverfügung der Stadt B. ist zwar auf den Widerspruch des Beklagten hin durch Bescheid der Bezirksregierung K. vom 4. Juli 1996 aufgehoben und die Genehmigungsanträge des Beklagten sind wieder an die Stadt B. zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Diese Entscheidung der Stadt B. nach § 18 RettG NW steht aber derzeit noch aus. Der Beklagte vermag sich hinsichtlich der im Jahre 1995 durchgeführten Fahrten auch nicht mit Erfolg auf die Übergangsregelung im Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (V C 6 - 0712.11 A) berufen. Nach Ziffer 2 dieser Übergangsregelung können Unternehmer, die - wie der Beklagte - den Krankentransport mit Krankenkraftwagen erstmals nach dem 1. Januar 1992 aufgenommen haben, diesen in dem bisherigen Umfang bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach dem Rettungsgesetz NW unter Beachtung der übrigen Anforderungen des Erlasses weiter ausüben. Unstreitig hat jedoch der Beklagte bei Inkrafttreten dieses Erlasses Krankentransporte nur mit einem Fahrzeug durchgeführt. Ihm war deshalb vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluß vom 14. November 1994 (9 L 576/94) die Durchführung von Krankentransporten nur mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...... gestattet worden; insoweit war auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beklagten gegen die Ordnungsverfügung der Stadt B. vom 8. März 1994 in dem vorbezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln wiederhergestellt worden.
Dennoch läßt sich ein unlauteres Handeln des Beklagten im Sinne von § 1 UWG bei den ihm von den Klägern zur Last gelegten Krankentransporten mit den beiden in Rede stehenden Fahrzeugen im Jahre 1995 nicht feststellen. Ausweislich der vom Senat beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 11 L 1495/94 VG Köln war der Stadt B seit 1994 bekannt, daß der Beklagte nicht nur das Fahrzeug ....... für Krankentransporte einsetzt, sondern ebenfalls die beiden im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fahrzeuge, nachdem diese zuvor von der Stadt B. als Sonderkraftfahrzeuge, d.h. als Fahrzeuge mit der für Krankentransporte erforderlichen Sonderausstattung, zugelassen worden waren. Wie sich aus der Akte 11 L 1495/94 VG Köln ebenfalls ergibt hat die Stadt B. zunächst mit Ordnungsverfügung vom 24. Juli 1994 unter Hinweis auf ihre mit der Ordnungsverfügung vom 8. März 1994 angeordneten Schließung des Betriebs des Beklagten die Abrüstung der beiden Fahrzeuge als Krankentransportfahrzeuge angeordnet unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Auch diese Ordnungsverfügung der Stadt B. vom 24. Juli 1994 wurde jedoch nicht bestandskräftig. Der Beklagte legte hiergegen Widerspruch ein und strengte ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an. In diesem Verfahren - 11 L 1495/94 VG Köln - kam es sodann nach entsprechender Anregung durch das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die noch ausstehende Entscheidung über die vom Beklagten am 15. März 1995 gegen die Stadt B. eingeleitete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO mit dem Ziel der Erteilung einer Genehmigung gemäß § 18 RettG NW für die Fahrzeuge ........., .......... und .......... am 23. Januar 1996 zu einem Vergleich des Beklagten und der Stadt B.. Die Stadt B. verpflichtete sich darin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 9 K 1774/95 VG Köln nicht die Abrüstung des Fahrzeugs .......... zu verlangen, während sich der Beklagte unter Rücknahme seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Stadt B. vom 26. Juli 1994 verpflichtete, das Fahrzeug .......... abzurüsten oder stillzulegen. Mit dem bereits erwähnte Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. Juli 1996 wurden schließlich nicht nur die Ordnungsverfügung der Stadt B. vom 8. März 1994 aufgehoben und die Genehmigungsanträge des Beklagten zur erneuten Bescheidung an die Stadt B. zurückgewiesen. Vielmehr wurde in diesem Bescheid vom 4. Juli 1996 auch ausdrücklich davon Abstand genommen, die Schließung des Unternehmens des Beklagten bis zur endgültigen Entscheidung über die Genehmigung nach § 18 RettG NW anzuordnen, weil eine derartige Untersagung des weiteren Betriebs trotz dessen formeller Illegalität wegen "erheblicher Zweifel an der materiellen Illegalität" des Unternehmens des Beklagten von er Bezirksregierung Köln als unverhältnismäßig angesehen wurde.
Nach alledem hat somit der Beklagte seit 1994 bis zumindest zum 23. Januar 1996 die beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge mit Wissen der gemäß § 18 RettG NW zuständigen Behörde als Krankentransportwagen eingesetzt, ohne daß dies ihm durch einen bestandskräftigen Bescheid untersagt worden ist, sei es durch einen Bescheid, der das Unternehmen des Beklagten insgesamt einstellte, sei es auch nur durch einen Bescheid, der dem Beklagten ausdrücklich oder mittelbar über die Anordnung der Abrüstung der Fahrzeuge als Krankentransportwagen zumindest den Einsatz der Fahrzeuge ........ und ........ für Krankentransporte untersagte. Die vom Landgericht angeführten Erwägungen legen zwar nahe, § 18 RettG NW als sog. wertbezogene Norm zu verstehen, deren Verletzung grundsätzlich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müssen (vgl. dazu Baumbach, Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Auflage, § 1 UWG Randnummer 610, 613 ff.). Wenn aber - wovon bislang auszugehen ist - das dem Beklagten von den Klägern zur Last gelegte unlautere Verhalten allein darin beruht, daß dieser Krankentransporte ohne die nach § 18 RettG NW erforderliche Genehmigung durchführt, andererseits der Beklagte diese Tätigkeiten mit Wissen gerade der für die Erteilung dieser Genehmigung und ihrer Beachtung zuständigen Behörde vornimmt, ohne daß ihm dies bestandskräftig untersagt wird, vermag der Senat trotz des formalen Verstoßes des Beklagten gegen § 18 RettG NW ein unlauteres Handeln des Beklagten im Sinne von § 1 UWG nicht festzustellen, auch wenn § 18 RettG NW eine sog. westbezogene Norm darstellen sollte.
Fehlt es jedoch am Tatbestand des § 1 UWG, kann das Unterlassungsbegehren der Kläger keinen Erfolg haben; der Berufung des Beklagten war deshalb stattzugeben.
2.
Daraus ergibt sich zugleich, daß der mit der Berufung der Kläger von diesen geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung und/oder des Krankentransportes ohne entsprechende Genehmigung nach dem Rettungsgesetz NW ebenfalls unbegründet ist. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 18 RettG NW, der gemäß § 1 UWG zu einer Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber den Klägern führen könnte, ist aus den vorstehend unter der Ziffer 1 der Entscheidungsgründe angeführten Erwägungen nicht ersichtlich.
3.
Dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 25. Juli 1996 auf Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluß des verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens nach § 18 RettG NW, war nicht stattzugeben. Nach dem bisherigen Sachverhalt, wie er von den Klägern zur Begründung ihrer Klage vorgetragen worden ist, ist die Klage insgesamt abweisungsreif, ohne daß es darauf ankommt, ob die Stadt B. nunmehr dem Beklagten wiederum die Genehmigung nach § 18 RettG verweigern wird oder nicht. Die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit ist damit nicht gegeben.
4.
Die Beschwer der Kläger war gemäß § 546 Abs. 2 festzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Kläger im Rechtsstreit.