Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.12.1996 – 19 W 54/96
ECLI:DE:OLGK:1996:1211.19W54.96.00
Tenor
Gründe
Die nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Landgericht eine Fristverlängerung abgelehnt hat. Denn schon die im Beschluß der Kammer vom 25.9.1996 dem Antragsteller aufgegebene Frist zur Klageerhebung (§ 494 a ZPO) ist nicht wirksam erfolgt, weil die Kammer in ihm nicht auf die Folgen der Versäumung der Frist hingewiesen hat (§ 231 Abs. 1 ZPO). Dessen bedarf es bei Beschlüssen nach § 494 a ZPO (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 494 a Anm. 1). Zwar ist nach § 231 Abs. 1 S. 1 ZPO keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung erforderlich; etwas anderes gilt aber dann, wenn ein auf die Versäumnisfolgen gerichteter Antrag vorgeschrieben ist. Das ist nach § 494 a Abs. 2 ZPO der Fall, wonach das Gericht als Folge der Säumnis nur auf Antrag auszusprechen hat, daß dem Beweisführer die gegnerischen Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen sind.
Lag keine wirksame Fristsetzung vor, konnte auch deren Verlängerung nicht abgelehnt werden.