Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.12.1996 – 27 W 21/96
ECLI:DE:OLGK:1996:1216.27W21.96.00
Tenor
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, daß sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung im Säumnisverfahren nach dem Hauptsachewert richtet (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Stichwort: Erledigung der Hauptsache Rdn. 1529; OLG Köln MDR 1995, 103). Auch im Säumnisverfahren muß das Gericht in eine Prüfung eintreten, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat das Gericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil auszusprechen. Ergibt die Prüfung, daß die Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war, dann ist sie trotz der Erledigungserklärung des Klägers durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen (§ 331 Abs. 2 ZPO). Auch das im Säumnisverfahren auf eine einseitige Erledigungserklärung ergangene Urteil verhält sich also über den ursprünglichen Klageanspruch.
An den Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den Streitwert auf 3.975,03 DM festzusetzen, ist der Senat nicht gebunden, da er gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG die Festsetzung von Amts wegen ändern kann, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist.