Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.01.1997 – 2 Ws 2/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0103.2WS2.97.00

Tenor

1

G r ü n d e :

2

I.

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Die Staatsanwaltschaft erhob unter dem 10. August 1995 gegen den Beschwerdeführer, der sich damals auf freiem Fuß befand, Anklage wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf - davon in vier besonders schweren - Fällen vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln. Am 23. Februar 1996 beschloß die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens und erließ am selben Tag gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl, gestützt auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a StPO). Der Beschwerdeführer wurde am 15. März 1996 festgenommen. Am 20. März 1996 setzte die Strafkammer den Haftbefehl vom 23. Februar 1996 unter Erteilung von Auflagen außer Vollzug.

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Am 14. Oktober 1996 verurteilte die Strafkammer den Beschwerdeführer - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Mit Beschluß vom selben Tag hat die Strafkammer den Verschonungsbeschluß vom 20. März 1996 aufgehoben und den Haftbefehl vom 23. Februar 1996 mit der Maßgabe wieder in Vollzug gesetzt, daß die Fälle 2., 7., 10. und 11., des Haftbefehls entfallen und der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat Revision eingelegt.

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Auf den mit Verteidigerschriftsatz vom 14. Oktober 1996 gestellten Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn außer Vollzug zu setzen, hat die Strafkammer am 15. Oktober 1996 Fortdauer der Untersuchungshaft, gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, angeordnet. Mit Verteidigerschriftsatz vom 9. Dezember 1996 hat der Angeklagte gegen den Haftbefehl vom 23. Februar 1996 in der Fassung des Beschlusses vom 14. Oktober 1996 Beschwerde eingelegt und erneut beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen.

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II.

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde, die sich gegen den Haftfortdauerbeschluß vom 15. Oktober 1996 als der letzten Haftentscheidung richtet, hat in der Sache insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung dieses Beschlusses und des Beschlusses der Strafkammer vom 14. Oktober 1996 über die Aufhebung des Verschonungsbeschlusses und die Invollzugsetzung des Haftbefehls der Strafkammer vom 23. Februar 1996 führt, so daß es bei der mit Beschluß vom 20. März 1996 angeordneten Außervollzugsetzung des Haftbefehls - in der Fassung des Beschlusses vom 14. Oktober 1996 - und den dort angeordneten Auflagen verbleibt. Soweit der Beschwerdeführer Aufhebung des Haftbefehls erstrebt, ist die Beschwerde nicht begründet und muß verworfen werden.

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Allerdings ist der Beschwerdeführer aus den Gründen des Urteils vom 14. Oktober 1996 dringend verdächtig, sich des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen schuldig gemacht zu haben.

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Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), dessen Annahme gegenüber dem in dem - außer Vollzug gesetzten - Haftbefehl vom 23. Februar 1996 angenommenen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a StPO) im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO ein neu hervorgetretener Umstand ist (vgl. Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 116 Rn. 32).

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Denn bei Würdigung der in Betracht kommenden Umstände besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren entziehen, als daß er sich ihm zur Verfügung halten werde.

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Die Höhe der zu erwartenden Strafe, wie sie in dem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 14. Oktober 1996 mit fünf Jahren einen Niederschlag gefunden hat, bietet einen starken Fluchtanreiz. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer in sein Heimatland, die Türkei, wo er geboren ist und wo noch seine Mutter und zwei Schwestern leben, persönliche Beziehungen und verfügt dort über erheblichen Grundbesitz.

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Demgegenüber ist aber folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen im Urteil inzwischen Deutscher - er hat 1978 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben -, lebt seit über 30 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und hat hier mit seiner Familie (Ehefrau, 18 Jahre alter Sohn) festen Wohnsitz und ging einer geregelten Tätigkeit als Taxifahrer nach. Gerade wegen des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit müßte der Angeklagte bei einer Flucht in sein früheres Heimatland dort eine Inhaftierung in einem Auslieferungsverfahren und seine Auslieferung aus der Türkei nach Deutschland befürchten; aus diesem Grund liegt eine Flucht in die Türkei gerade nicht nahe. Sein Sohn steht - mit einem sehr guten Notendurchschnitt - kurz vor dem Abitur und beabsichtigt, Medizin zu studieren. Außerdem wohnen zwei Schwestern des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland. Schließlich hat er sich auch dem Verfahren gestellt. Mag er auch von der Erwartung ausgegangen sein, mit seiner - bestreitenden - Verteidigungsstrategie Erfolg zu haben und freigesprochen zu werden, und mag er auch nach der Feststellung der Kammer von der Verurteilung erkennbar überrascht gewesen sein, so mußte er doch nach Eröffnung des Hauptverfahrens - anwaltlich beraten - mit einem negativen Ausgang der Hauptverhandlung und - bei der Schwere der Vorwürfe - mit empfindlicher Bestrafung rechnen.

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Diese Umstände mindern zwar den Grad der Wahrscheinlichkeit für die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich dem Strafverfahren entziehen, senken sie aber nicht so weit herab, daß Fluchtgefahr zu verneinen ist.

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Dieser Gefahr kann aber durch die in dem Haftverschonungsbeschluß der Strafkammer vom 20. März 1996 erteilten Auflagen, die aus Gründen der Klarstellung im Beschlußtenor wiederholt worden sind, hinreichend begegnet werden, so daß der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO.