Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.01.1997 – 26 WF 157/96
ECLI:DE:OLGK:1997:0106.26WF157.96.00
Tenor
Gründe
I.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Parteien verfolgt die Antragsgegnerin als Folgesache ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Antragsteller. Für ihr Auskunftsverlangen über das Endvermögen des Antragstellers zum 12. August 1995 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 19. März 1996 (Bl. 47 a) Prozeßkostenhilfe bewilligt, diese Bewilligung mit Beschluß vom 7. Oktober 1996 (Bl. 48) auf den Zahlungsantrag von 77.625,00 DM erweitert und hinsichtlich der weitergehenden Zahlungsklage Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit demselben Beschluß hat das Amtsgericht auch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Anträge auf Ergänzung der Auskunft über das Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 1 BGB am 12. August 1995 betreffend den Bargeldbestand, den Bankkontenbestand bestimmter Konten, den Bestand bestimmter Wertpapierdepots, den Kilometerstand zweier Pkws sowie den Bestand der Sammlung von Bergmannssachen in Bezug auf die Aufstellung der Antragsgegnerin vom 29.8.1996 für die Zeit von 1990 bis 1994 zurückgewiesen und Prozeßkostenhilfe für die Anträge auf Auskunft über das Endvermögen des Antragstellers gemäß § 1375 Abs. 2 BGB betreffend die nach dem 16. September 1994 ohne Gegenleistung ausgegebenen, verschwendeten oder in Benachteiligungsabsicht weggegebenen Bargeldbeträge, vorgenommenen Verfügungen über Giro- , Spar-, Festgeldkonten oder Wertpapierdepots sowie Sachwerte, insbesondere den Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ...... und die gesammelten Bergmannssachen und Mineralien abgelehnt.
Gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für die Erweiterung der Auskunftsanträge mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluß (Bl. 48) wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Sie macht geltend, die Konkretisierung des allgemeinen Auskunftsanspruchs betreffend das Endvermögen sei erforderlich, um die auf den allgemein gefaßten Antrag nicht erteilten Auskünfte hinsichtlich bestimmter Gegenstände zu erreichen. Soweit der Auskunftsantrag Tatbestände des § 1375 Abs. 2 BGB betreffe, ergebe sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB. Er umfasse die dem Endvermögen zuzurechnenden Beträge jedenfalls dann, wenn -wie hier- der Auskunftsberechtigte Tatsachen vortrage, die Handlungen nach § 1375 Abs. 2 BGB nahelegen. Wenn der Auskunftsanspruch auf den Stichtag beschränkt werde und nicht auch in den Fällen, in denen der Auskunftspflichtige Vermögen habe verschwinden lassen, auf die Zeit ab Trennung bis zum Stichtag erweitert werde, könne man den § 1375 Abs. 2 BGB getrost aus dem Gesetz streichen.
Die Beschwerdeführerin formuliert alsdann ihren Antrag auf Auskunft über den Zeitraum ab Trennung bis zum Stichtag neu, indem sie auch in die Unterpunkte aa) bis cc) ihres Antrags 3b) die Nummern der Spar-, Giro- und Wertpapierkonten sowie die Kennzeichen der Pkws aufnimmt, um dem Argument mangelnder Spezifizierung zu begegnen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die beantragte Erweiterung der für das allgemeine Auskunftsverlangen bereits gewährten Prozeßkostenhilfe zu Recht und mit zutreffender und fortgeltender Begründung verweigert.
1. Die Bewertung des Antrags zu 3a) als bloße Konkretisierung des allgemeinen Auskunftsanspruchs ohne selbständige Bedeutung neben dem allgemeinen Auskunftsantrag ist zutreffend. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ergänzungsantrages liegen im übrigen nicht vor. Die mit dem unter Ziffer 3a) formulierten Antrag verlangten Auskünfte zum Bestand der dort aufgeführten Gegenstände und Konten wird von dem allgemeinen Auskunftsverlangen inhaltlich umfasst. Danach ist der Antragsteller ohnehin zur umfassenden Auskunft über den Bestand seines Vermögens am Stichtag (hier 12. August 1995) verpflichtet. Ob der Pflichtige diese von ihm zu erteilende Auskunft erteilt bzw. mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, ist keine Frage der Antragsergänzung, sondern der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs oder der eidesstattlichen Versicherung der Auskunft dahin, daß der Pflichtige den Bestand nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. (BGH FamRZ 84, 144, 145; OLG Köln, FamRZ 85, 933, 935 jeweils mit weiteren Nachweisen). Hat der Verpflichtete einmal ein von ihm selbst verfaßtes oder amtlich aufgestelltes Verzeichnis vorgelegt, das nicht von vornherein unbrauchbar ist, so kann regelmäßig nicht dessen Ergänzung oder Erneuerung wegen behaupteten Mängel verlangt werden, es sei denn, daß der Verpflichtete selbst zur Beseitigung von Mängeln bereit ist. Sonst sind solche Mängel im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder im Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung selbst zu klären (Finke in RGRK, § 1379 Rdnr. 23).
Nur wenn sich der Auskunftspflichtige in einem Rechtsirrtum über den Umfang der zu erteilenden Auskunft befindet oder die Auskunft infolge unverschuldeter Unkenntnis vorhandener Vermögenspositionen unvollständig ist, besteht für den Auskunftsberechtigten ein Anspruch auf Ergänzung der erteilten Auskunft (BGH a. a. O., OLG Köln a. a. O., Finke a. a. O., Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., § 261 Rdnr. 22). Diese Voraussetzung eines Ergänzungsantrags ist vorliegend nicht dargetan.
2. Mit Recht hat das Amtsgericht auch Prozeßkostenhilfe für den weiteren Antrag verweigert, der Antragsteller möge Auskunft über alle unentgeltlichen, verschwenderischen oder in Benachteiligungsabsicht vorgenommenen Verfügungen über bestimmte Konten, bestimmte Gegenstände und Bargeld erteilen. Diesem Antrag fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Denn die Auskunftspflicht des Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens am Stichtag erstreckt sich nicht auf diejenigen Beträge, die als "illoyale Vermögensminderungen" dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind. In dieser umstrittenen Rechtsfrage schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH Z82, 132 ff.) an, der mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und den Zweck dieser Regelung davon ausgeht, daß sich die Auskunftspflicht des Ehegatten nach § 1379 Abs. 1 auf das Endvermögen im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt.
Unberührt von der Beschränkung des Auskunftsanspruches des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 1379 Abs. 1 BGB auf den Bestand des Endvermögens am Stichtag bleibt der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der demjenigen zusteht, der entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Dieser Anspruch besteht freilich nur, wenn der Verpflichtete durch die Auskunft nicht unbillig belastet wird. Angesichts der Regelung des generellen (auf das Endvermögen bezogenen) Auskunftsanspruchs aus § 1379 BGB kann der allgemeine Auskunftsanspruch nach Beendigung des Güterstandes immer nur ergänzend zur Erhellung einzelner Vorgänge aufgegriffen werden (BGH a. a. O., 138; BGB-RGRK Rdnr. 21, Mönchner Kommentar/Gernhuber, Rdnr. 15). Diese Auskunftspflicht beschränkt sich jedoch auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln des Auskunftspflichtigen im Sinne des § 1375 Abs. 2 vortragen muß. Diese Einzelauskunft beschränkt sich auf diesen bestimmten Tatbestand, sie erstreckt sich nicht auf einen Inbegriff von Gegenständen im Sinne des § 260 BGB, über den ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen ist und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit gegebenenfalls an Eidesstatt zu versichern ist.
Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auskunftspflicht nach § 242 BGB hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Weder die von ihr formulierten Anträge -auch nicht die in der Beschwerdeschrift- noch das Beschwerdevorbringen im übrigen enthalten konkrete Handlungen des Auskunftsverpflichteten, zu denen er Stellung nehmen könnte. Allein durch die Aufnahme der Kontonummern und Pkw-Kennzeichen wird aus den unsubstantiierten Vorwürfen kein konkreter Sachvortrag, der auf ein verschwenderisches Verhalten oder eine in Benachteiligungsabsicht vorgenommene Verfügung des Auskunftspflichtigen rückschließen ließe. Auch der Umstand, daß sich der Vermögensbestand des Auskunftspflichtigen möglicherweise im Verlauf des Trennungsjahres um ca. 25.000,00 DM vermindert hat, rechtfertigt für sich genommen nicht schon den Verdacht vorsätzlicher Benachteiligung oder Verschwendung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsteller an die Antragsgegnerin unstreitig einen Betrag in dieser Größenordnung gezahlt hat, sei es zum Ausgleich von Unterhaltsverpflichtungen, sei es unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch. Die Offenbarung von verschwenderischen Akten und absichtlich benachteiligenden Handlungen, die die Antragsgegnerin mit den von ihr generalklauselartig formulierten Auskunftsanträgen begehrt, ist weder zumutbar noch praktikabel, weil die Grenzen unscharf sind. Denn es kann selbst bei Pflicht- und Anstandsschenkungen nicht der Beurteilung des Auskunftspflichtigen überlassen bleiben, ob eine solche Schenkung vorliegt. Die Offenbarung aller möglicherweise für die Beurteilung einer Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 BGB bedeutsamen Umstände fielen zudem gewöhnlich in eine Zeit erhöhter Spannungen nach der Scheidung und begründete die Gefahr uferloser Streitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen. Der Bundesgerichtshof
hat gerade diese Gefahr gesehen. Sie war eines der Argumente gegen die Erstreckung der Auskunftspflicht auf die Tatbestände des § 1375 Abs. 2 BGB.