Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.01.1997 – 4 WF 152/96

ECLI:DE:OLGK:1997:0110.4WF152.96.00

Tenor

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G r ü n d e:

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I.

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Der Antragstellerin ist für das frühere Scheidungsverbundverfahren erstmals mit Beschluß des Amtsgerichts vom 23.10.1992 Prozeßkostenhilfe bewilligt und zunächst Rechtsanwalt H. beigeordnet worden. Nachdem dieser das Mandat niedergelegt hatte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 8.11.1994 der Antragstellerin Rechtsanwalt L. bei mit der Einschränkung, daß hierdurch keine Mehrkosten entstehen dürften. Die Prozeßgebühr war zum Zeitpunkt der Beiordnung von Rechtsanwalt H. bereits angefallen.

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Unter dem 1.4.1996 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung von Kosten in Höhe von 907,35 DM gegen die Antragstellerin gemäß § 19 BRAGO beantragt. Er hat dabei eine 10/10 Prozeßgebühr nach den §§ 11, 31 Abs. 1, S. 1 BRAGO zuzüglich Schreibauslagen und Mehrwertsteuer berechnet. Der Rechtspfleger hat mit Beschluß vom 2. August 1996 den Antrag zurückgewiesen, da Ansprüche gegen die eigene Partei nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer sei mit der Einschränkung beigeordnet worden, daß keine weiteren Kosten entstünden. Das gelte auch für die Prozeßgebühr nebst Umsatzsteuer, die als Mehrkosten nicht im Wege der Prozeßkostenhilfe aus der Landeskasse hätten erstattet werden können. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13.8.1996 "sofortige Beschwerde" eingelegt, welcher der zuständige Abteilungsrichter nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die sofortige Beschwerde - die zunächst als Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers anzusehen war (§ 11 Abs. 1 RpflG) - ist zulässig (vgl. § 11 Abs. 2 RpflG i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO und § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO).

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Die Beschwerde ist auch begründet. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht der beantragten Festsetzung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bewirkt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, daß die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die eigene Partei nicht geltend machen können. Diese Forderungssperre erfaßt indessen nur diejenigen Ansprüche des Rechtsanwalts, für die Prozeßkostenhilfe zugebilligt worden ist; denn nur insoweit kann dem beigeordneten Rechtsanwalt zugemutet werden, sich mit der teilweise geringeren Vergütung zufrieden zu geben (vgl. LAG Düsseldorf, JurBüro 1990, 761 m.N.). Die Sperrwirkung greift daher grundsätzlich nicht für Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts ein, die darauf beruhen, daß der Rechtsanwalt zeitlich oder gegenständlich außerhalb des Umfangs der Beiordnung auftragsgemäß tätig geworden ist. Es ist daher allgemein anerkannt, daß bei einer nur teilweisen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - etwa bei einer auf Zahlung von 20.000,- DM abzielenden Klage nur für eine solche auf Zahlung von 10.000,- DM - der beigeordnete Rechtsanwalt nach dem von der PKH-Bewilligung nicht gedeckten weitergehenden Streitwert die Gebühren nicht gegen die Staatskasse, wohl aber gegen seinen Mandanten geltend machen darf und lediglich für die Gebühren nach dem Wert, für den PKH bewilligt ist, ausschließlich auf Ansprüche gegen die Staatskasse angewiesen ist (statt aller Gerold/Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., § 121 Rn. 22; ebenso OLG Hamburg, MDR 1989, 74). Nichts anderes kann für die hier gegebene Sachverhaltsgestaltung gelten. Die Antragstellerin hat - aus welchen Gründen auch immer - in dem Scheidungsverfahren die Dienste von zwei verschiedenen Anwälten in Anspruch genommen. Dadurch sind Mehrkosten entstanden, weil die Prozeßgebühr sowohl bei dem ihr zunächst beigeordneten Rechtsanwalt als auch bei der nachfolgenden Vertretung durch den Beschwerdeführer angefallen ist. Für diese Mehrkosten kommt die Staatskasse nach dem Beiordnungsbeschluß vom 8.11.1994 nicht auf. Für sie muß die Antragstellerin daher persönlich einstehen. Das ist auch allein der Sache angemessen. Ansonsten würde bei Prozeßkostenhilfebewilligung der zeitlich später nachgeordnete Rechtsanwalt anstelle seines Mandanten im wirtschaftlichen Endergebnis die Mehrkosten eines Anwaltswechsels zu übernehmen haben. Das kann nicht hingenommen werden, weil die Gründe, warum es im ersten Mandatsverhältnis zu einer vorzeitigen Beendigung der Betreuung gekommen ist, nicht ihn, sondern nur seinen Auftraggeber etwas angehen.

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Dem steht nicht entgegen, daß nach überwiegender Auffassung ein beigeordneter Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, wegen deren ihm dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, auch nicht in Höhe der von der Staatskasse nicht getragenen sogenannten Differenzgebühren geltend machen kann. Dabei geht es um die Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren und den Gebührensätzen des § 123 ZPO. Soweit die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe reicht, muß sich der Anwalt mit den niedrigeren PKH-Gebührensätzen zufrieden geben, auch wenn der Gebühren- oder Auslagentatbestand bereits vor der Beiordnung durch die Tätigkeit als Wahlanwalt erfüllt worden ist (vgl. Gerold/Schmidt a.a.O. mit umfangreichen Nachweisen). Dies hat offenbar das Amtsgericht zu seiner gegenteiligen Auffassung im vorliegenden Verfahren veranlaßt. Die Geltendmachung der Differenzgebühren gegen den Mandanten persönlich wird aber deshalb versagt, weil hier der Rechtsanwalt innerhalb des Umfangs der Beiordnung tätig geworden ist. Das ist im Streitfall bei der von dem Beschwerdeführer reklamierten Prozeßgebühr anders. Die bereits bei dem Vorgänger des Beschwerdeführers angefallene Prozeßgebühr ist durch den Beiordnungsbeschluß vom 8.11.1994 ausdrücklich von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausgenommen worden.

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Die Entscheidung des Senats ergeht zum Nachteil der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, obgleich sie im Beschwerdeverfahren nicht angehört werden konnte. Das hat sie selbst zu vertreten, weil sie unbekannt verzogen ist, ohne sich bei der zuständigen Behörde umzumelden. Dort ist sie nach wie vor unter ihrer alten, im Tenor angegebenen Anschrift registriert. Auch dem Beschwerdeführer als ihrem früheren Verfahrensbevollmächtigten hat sie keine neue Anschrift mitgeteilt.