Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.01.1997 – 9 U 111/96
ECLI:DE:OLGK:1997:0114.9U111.96.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin stehen aus der von der Firma F. Wohnungsbau GmbH abgeschlossenen Bauwesenversicherung wegen des Schadenfalles vom 14.11.1993 Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, weil die Klägerin den Schadenfall verspätet, nämlich erst am 19.11.1993, gemeldet hat.
Nach § 17 Nr. 3 a der dem Vertragsverhältnis unstreitig zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Schaden dem Versicherer unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit telegrafisch oder fernschriftlich, anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist gemäß § 17 Nr. 4 ABN Leistungsfreiheit nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 VVG vereinbart.
Die Meldung des Schadens erst fünf Tage nach dem Schaden-
ereignis ist nicht unverzüglich erfolgt. Die Verzögerung ist auch verschuldet. Durchgreifende Entschuldigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.
Im Gegenteil: Die Klägerin trägt selbst vor, der Architekt F. habe auf Anweisung der Versicherungsnehmerin aus Termingründen die Aufräumarbeiten und die sofortige Neuerrichtung der Giebelwände angeordnet, ohne daß zuvor eine Unterrichtung der Beklagten stattgefunden hatte.
Bei objektiv vorliegender Obliegenheitsverletzung wie hier wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG Vorsatz des Versicherungsnehmers vermutet. In Fällen der Verletzung der Schadenmeldepflicht sieht die Rechtsprechung die gesetzliche Vorsatzvermutung in der Regel allerdings als leichter widerlegbar an (vgl. grundlegend BGH VersR 81, 321). Dies beruht auf dem Gedanken, daß sich nach der Lebenserfahrung normalerweise kein vernünftiger Versicherungsnehmer bereits durch die Verletzung der Obliegenheit, den Schaden bedingungsgemäß zu melden, um seinen Versicherungsschutz bringen will. Ob die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG im Streitfall widerlegt werden kann, bedarf aber hier keiner abschließenden Entscheidung.
Jedenfalls hat die Versicherungsnehmerin grob fahrlässig gehandelt, indem sie den Schaden erst fünf Tage später der Beklagten gemeldet hat. Auch insoweit enthält § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG eine gesetzliche Vermutung, die die Klägerin vorliegend nicht widerlegt hat. Um dem Vorwurf grober Nachlässigkeit und subjektiv unentschuldbaren Fehlverhaltens zu entgehen, muß sich der Versicherungsnehmer über die einschlägigen Versicherungsbedingungen informieren und entsprechend handeln. Hätte die Versicherungsnehmerin dies getan, hätte sie von der Obliegenheit, der Beklagten den Schaden unverzüglich zu melden, Kenntnis genommen.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG bleibt bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung die Leistungspflicht des Versicherers insoweit bestehen, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Den insoweit erforderlichen Kausalitätsgegenbeweis hat die Klägerin nicht geführt. Der Beklagten ist durch die verspätete Schadenmeldung im Hinblick auf ihr Feststellungsinteresse vielmehr ein konkreter Nachteil entstanden. Ohne den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, hatte die Versicherungsnehmerin den Versicherer zunächst außen vor gelassen und - aus welchen Gründen auch immer - die Schadenstelle aufgeräumt und die Schäden durch Neuerrichtung der umgestürzten Giebelwände beseitigen lassen. Damit waren noch vor der Schadenmeldung vollendete Tatsachen geschaffen, bevor die Beklagte überhaupt die Chance hatte, ihrerseits die notwendigen Feststellungen zum Versicherungsfall oder zu ihrer Leistungspflicht zu treffen. Nach Wiederaufbau waren die für die Beklagte wesentlichen Dinge eben nicht mehr festzustellen.
Die Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin schlägt auf den für die Klägerin als Versicherte (vgl. § 3 Nr. 1 ABN) begründeten Versicherungsschutz durch. Der Versicherungsschutz des Versicherten geht nicht weiter als der des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. Besteht aber wie hier Leistungsfreiheit, hat auch der Versicherte keinen Versicherungsschutz.
Aber auch wenn man nur auf die Klägerin selbst abstellt, bestünde Leistungsfreiheit der Beklagten. Infolge der Gleichstellung des Versicherten mit dem Versicherungsnehmer in § 79 Abs. 1 VVG bei der Versicherung für fremde Rechnung traf auch die Klägerin die Obliegenheit, den Schaden unverzüglich der Beklagten zu melden. Die Obliegenheit des § 17 Nr. 3 a ABN hat sie gleichermaßen verletzt, ohne daß sie einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG) nachgewiesen hätte. Die Meldung bei der Versicherungsnehmerin reichte hierzu nicht aus.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 15.105,37 DM.