Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.01.1997 – 14 WF 11/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0128.14WF11.97.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch aus zutreffenden Erwägungen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats in Einklang stehen, zurückgewiesen, weil der Scheidungsantrag nach dem derzeitgen Stand, auf den es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO ankommt, unbegründet ist. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.