Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.03.1997 – 14 WF 25/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0303.14WF25.97.00
Tenor
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G R Ü N D E
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I.
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Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Einen Hausratsteilungsantrag im isolierten Verfahren gem. § 621 I Nr.7 ZPO hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 3.5.1996 (50 F 77/96) zurückgewiesen. Prozeßkostenhilfe für eine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 9.8.1996 versagt, da die Beschwerde nicht gem. § 621e I, III ZPO rechtzeitig eingelegt war.
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Den Prozeßkostenhilfeantrag für einen neuerlichen Antrag auf Hausratsteilung hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen, da die Sache rechtskräftig entschieden sei.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die der Auffassung ist, abgelehnte Anträge könnten wiederholt werden, da eine Rechtskraft nicht eingetreten sei, und mit dem neuen Antrag seien neue Tatsachen vorgetragen.
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II.
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Die gemäß § 127 II ZPO zulässige Beschwerde (der Zulässigkeit steht die Einlegung der Beschwerde erst 3 Monate nach Erlaß der Entscheidung nicht entgegen) ist in der Sache unbegründet.
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Die Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Amtsgericht hat sich mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß der neuerliche Hausratsteilungsantrag keinen Erfolg haben kann.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist eine Entscheidung nach § 621 I Nr.7 ZPO der formellen Rechtskraft fähig, die eintritt, wenn die Entscheidung nach Fristablauf durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann (Keidel/Kuntze/Zimmermann, 13. Aufl., § 31 FGG, Rn. 1 m.w.N.). Gem. § 621e I, III ZPO ist die Entscheidung gem. § 621 I Nr.7 ZPO nur mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbar. Das gilt auch für Entscheidungen über die Hauratsverteilung für die Zeit des Getrenntlebens nach §§ 1361a, 18a HausratVO (vgl. Johannsen/Henrich/Voelskow, 2. Aufl., § 1361a BGB, Rn. 17 f.), auch wenn es sich für die Zeit des Getrenntlebens nur um vorläufige Benutzungsregelungen handelt. Eine solche Anfechtung ist nach Prozeßkostenhilfeverweigerung durch den Senat nicht erfolgt.
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Die Entscheidung ist weiter gem. §§ 16 I, 18a HausratVO auch der materiellen Rechtskraft fähig, denn der Hausratsteilungsantrag ist in der Sache beschieden worden. Die mit der formellen Rechtskraft wirksame Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden (vgl. auch Keidel/Kuntze/Zimmermann, a.a.O., § 31 Rn. 18 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, daß das Gericht im ersten Verfahren bei der Abweisung des Antrags als "nicht begründet" auch ausgeführt hat,der Aufteilungsvorschlag sei nicht hinreichend bestimmt, denn es hat die Entscheidung nicht auf eine prozessual unzulässige Antragstellung gestützt, sondern darauf, daß auch nach gerichtlichem Hinweis die Billigkeitsvoraussetzungen (was dem Antragsgegner verbleibe) nicht dargelegt worden seien. Bei dieser Sachlage ist der Antrag als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen worden, denn das Gericht hat den Antrag nicht wegen einer fehlenden Prozeßvoraussetzung, sondern wegen fehlender Begründetheit zurückgewiesen.
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Es besteht lediglich gem. § 17 HausratVO eine Abänderungsmöglichkeit, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, soweit die Abänderung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
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Erfolgsaussicht eines neuerlichen Hausratsteilungsantrags setzt daher voraus, daß dargetan und glaubhaft gemacht wird, daß sich nach Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Änderung muß notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
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Mit dem neuerlichen Antrag ist im Streitfall nicht dargetan und glaubhaft gemacht worden, daß sich die Verhältnisse nach der ersten Entscheidung wesentlich geändert haben, sondern es ist derselbe Sachverhalt vorgetragen worden, wie schon im ersten Verfahren, auf das auch ausdrücklich Bezug genommen worden ist.
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Es wird allerdings vertreten, daß eine Änderung i.S. des § 17 HausratVO auch dann eingetreten sein könne, wenn früher nicht bekannte Umstände erst im weiteren Verfahren bekannt werden oder die Entscheidung im ersten Verfahren arglistig herbeigeführt worden ist (BayObLGZ 63, 286; RGRK-Kalthoener, 12. Aufl., § 17 HausratVO Rn. 5 ; FamGB-Fehmel, § 17 HausratVO Rn. 5 ff.). Es kann dahinstehen, ob und für welche Fälle dem zuzustimmen ist, denn im Streitfall sind solche Umstände nicht dargetan, sondern der neue Antrag ist auf einen unveränderten Sachverhalt und darauf gestützt, daß eine materielle Rechtskraft nicht eingetreten sei. Ein veränderter Sachverhalt ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gericht im vorangegangenen Verfahren den Antrag für zu unbestimmt und ohne vollstreckungsfähigen Inhalt angesehen hat. Es ist eine Sachentscheidung über den Antrag erfolgt und dieser ist nicht etwa als unzulässig zurückgewiesen worden. Etwaige Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung müssen mit dem befristeten Rechtsmittel gerügt werden. Die mit der Befristung der Beschwerde erstrebte Befriedigungswirkung kann nicht durch allgemeine Billigkeitserwägungen umgangen werden.
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Die Fristversäumnis der gem. § 621e I, III ZPO fristgebundenen Beschwerde kann daher nicht dadurch "geheilt" werden, daß ein neuer Antrag aufgrund des unveränderten Sachverhalts gestellt wird; andernfalls würde die aus Rechtssicherheitsgründen vom Gesetzgeber vorgeschriebene Befristung der Rechtsmittel gegenstandslos.