Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 03.03.1997 – 5 U 136/96
ECLI:DE:OLGK:1997:0303.5U136.96.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß begründete Berufung ist in der Sache nur zum Teil gerechtfertigt.
Der Kläger kann über den vom Landgericht zugebilligten Zeitraum hinaus Krankentagegeld bis zum 31.12.1994 beanspruchen. Er hat den Nachweis der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Dr. S. geführt. Wie der Senat bereits früher entschieden hat (vgl. recht und schaden 1990, 301) kann sich der Versicherer im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, es sei entgegen ärztlicher Bescheinigung keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, wenn er deren Richtigkeit nicht unverzüglich rügt. Das beruht auf dem sich aus §§ 9 (3), 4 (7) MB/KT ergebenden Regelungszusammenhang. Nach § 4 (7) MB/KT kann der Versicherte davon ausgehen, zur Durchsetzbarkeit seines Anspruchs genüge es, ein die Arbeitsunfähigkeit bescheinigendes Attest des ihn behandelnden Arztes vorzulegen. Dieses berechtigte Vertrauen erzeugt bei dem Versicherer die letztlich aus Treu und Glauben herzuleitende Pflicht, der Richtigkeit unverzüglich zu widersprechen, wenn er das Attest nicht gelten lassen will. Da es Sache des Versicherten ist, seine Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung zu beweisen, muß ihm alsbald deutlich gemacht werden, daß seine ursprünglich entstandene Vertrauensposition nicht länger geschützt ist, damit er rechtzeitig die erforderlichen Beweise sichern kann. In der Gerichtspraxis scheitert der Anspruch nämlich nicht selten daran, daß der Versicherte nach Monaten oder gar Jahren nicht mehr in der Lage ist, den notwendigen Beweis zu führen, weil der dokumentierte Krankheitsverlauf für eine Sachverständigenbegutachtung nicht hinreichend aussagekräftig ist und die an der Behandlung beteiligten Personen keine zuverlässige Erinnerung an die von der Erkrankung konkret ausgehenden Beschwerden mehr haben.
Die Rügepflicht gilt auch, wenn der Versicherer nicht von § 9 (3) MB/KT Gebrauch macht, weil er den Anspruch bereits aus anderen Gründen ablehnt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann es ihm nicht gestattet sein, den Versicherten nach langer Zeit des Streits über andere Gesichtspunkte damit "zu überraschen", es werde nunmehr auch die Arbeitsunfähigkeit bestritten und ihn dadurch in eine möglicherweise aussichtslose Beweisnot zu drängen.
Danach ist von einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 78 Kalendertagen auszugehen (vom 15.10. - 31.12.1994). Unter Berücksichtigung der Karenzzeit von 42 Tagen verbleibt ein Leistungszeitraum von 36 Tagen á 150,00 DM = 5.400,00 DM. Davon hat das Landgericht bereits 2.550,00 DM zuerkannt, so daß ein zuzusprechender Rest von 2.850,00 DM verbleibt, der aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu verzinsen ist.
Ein weitergehender Anspruch ist nicht dargelegt. Da das Berufsbild des Klägers als Niederlassungsleiter eines mit der Vermittlung von Arbeitskräften befaßten Unternehmens nicht von körperlich belastender Tätigkeit geprägt war (vgl. die Tätigkeitsbeschreibung im Rahmen des Rechtsstreits 1 Ca 6633/94 Arbeitsgericht Nürnberg, Bl. 55 - 60 d. A.), ist nicht nachvollziehbar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, nach knöcherner Abheilung von Radiusköpfchen- und Navicularefraktur wenigstens zeitweise seiner Arbeit nachzugehen. Die Nachbehandlungsmaßnahmen (2 - 3 wöchentlich Krankengymnastik, Schwimmen, Calzitonin-Injektionen) hätten jeweils spätnachmittags durchgeführt werden können, so daß nur ein verhältnismäßig geringer Verlust an Arbeitszeit eingetreten wäre. Sonderlich belastend waren die Maßnahmen ohnehin nicht. Sogar das Führen eines PKW´s war ihm ab 09.01.1995 wieder gestattet und möglich. Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Voraussetzung für eine Beweiserhebung ist immer die schlüssige Darlegung der Anknüpfungstatsachen, woran es hier fehlt.
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.