Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.03.1997 – 27 WF 9/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0310.27WF9.97.00
Tenor
G r ü n d e :
Die nach der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG als sofortige Beschwerde geltende befristete Erinnerung ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung nach § 575 ZPO an das Amtsgericht zum Zweck der erneuten Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer, die gesetzliche Vergütung nach § 19 BRAGO gegen den Antragsgegner festzusetzen.
Den Beschwerdeführern sind in dem vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren die sogenannten Satzrahmengebühren gemäß § 118 BRAGO gegen ihren Auftraggeber erwachsen (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rn. 8 vor § 118). Diese Gebühren können hier nach § 19 BRAGO festgesetzt werden. Zwar sind in § 19 Abs.8 BRAGO Rahmengebühren von der vereinfachten Festsetzung ausgenommen worden. Es ist jedoch umstritten, ob dieser Ausschluß auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren verbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat (bejahend etwa OLG Hamm NJW 1972, 2318; KG Rpfl. 1991, 220; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 6. Aufl., § 19 Rn. 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., "Kostenfestsetzung Nr. 43; offengelassen von BGH Rpfl. 1977, 59; verneinend z.B. LG Oldenburg AnwBl. 1964, 325; Gerold/Schmidt/v. Eicken, Madert § 19 Rn. 19; Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl. Rn. 300). Der Senat schließt sich derjenigen Meinung an, die für den Fall der verbindlichen Bestimmung des Mindestsatzes durch den Rechtsanwalt eine Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO zuläßt. Richtig ist allerdings, daß der Gesetzeswortlaut nicht zwischen Mindest- und anderen Sätzen der Rahmengebühr unterscheidet. Indessen rechtfertigt es der Grund für den Ausschluß der Rahmengebühren von der vereinfachten Festsetzung nicht, den Rechtsanwalt auch bei einer verbindlichen Bestimmung des Mindestsatzes auf das Klageverfahren zu verweisen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Die Prüfung , ob die getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. § 315 Abs. 3 BGB), soll nicht dem Rechtspfleger im Beschlußverfahren übertragen werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert § 19 Rn. 19). Eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB kommt aber nicht in Betracht, wenn der Anwalt nur den Mindestsatz verlangt. Dies setzt freilich voraus, daß er den Mindestbetrag nicht lediglich zur Festsetzung anmeldet, sondern zugleich verbindlich bestimmt. In einem solchen Fall scheidet ein Bemessungsstreit mit dem Auftraggeber von vornherein aus. Die Beschwerdeführer haben ersichtlich eine verbindliche Bestimmung der Rahmengebühr in Höhe des Mindestsatzes getroffen. Unter diesen Umständen kann die begehrte Festsetzung der Anwaltsvergütung nach § 19 BRAGO erfolgen.
Die Prüfung der Gebührenansätze im einzelnen überläßt der Senat, schon um den Beteiligten keine Instanz zu nehmen, dem Amtsgericht.
Da der Umfang des Obsiegens und Unterliegens im Beschwerderechtszug derzeit noch nicht feststeht, hat das Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
Beschwerdewert: 419,75 DM.