Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.03.1997 – 2 Ws 130/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0314.2WS130.97.00
Tenor
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich in dieser Sache seit dem 08. Februar 1997 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom selben Tage in Untersuchungshaft. Er wird des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes unter 14 Jahren in 15 Fällen beschuldigt. Die unter dem 11. Februar 1997 eingelegt Haftbeschwerde ist von der 2. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 19. Februar 1997 verworfen worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 26. Februar 1997 eingelegte weitere Beschwerde des Beschuldigten.
II.
Die nach § 310 Abs. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde, die auch im übrigen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken begegnet, ist insoweit begründet, als sie - unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - zur Abänderung des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 08. Februar 1997 hinsichtlich der Tatvorwürfe (Beschränkung der Zahl der Vorwürfe auf sechs, weil weitere Vorwürfe derzeit nicht hinreichend konkretisiert sind) und zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls führt. Im übrigen ist die Beschwerde nicht begründet.
Der Beschwerdeführer ist des sexuellen Mißbrauchs des am 28. April 1986 geborenen Kindes B. F. nach Maßgabe der im Beschlußtenor aufgeführten sechs Einzelfälle, begangen in der Zeit vom Sommer bis Oktober 1996 im K. und Umgebung, dringend verdächtig.
Dieser Tatverdacht beruht in erster Linie auf der Aussage des geschädigten Kindes. Dessen Angaben sind nach dem derzeitigen Ermittlungsstand glaubhaft.
Bei seiner eingehenden und umfangreichen Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 07. Februar 1997 hat das Mädchen die von dem Beschwerdeführer vorgenommenen sexuellen Handlungen - kindgemäß - hinreichend detailgenau geschildert. Soweit die Verteidigung dabei suggestive Vernehmungsmethoden oder tendenziöse Befragungsbemühungen festgestellt haben will, entbehren diese Vorwürfe der Grundlage. Anhaltspunkte dafür, daß das Kind gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht Tatvorwürfe erhebt, denen kein reales Geschehen zugrunde liegt, bestehen nicht. Vielmehr hat das Kind mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß es ob des Geschehens traurig sei und eigentlich nicht wolle, daß dem "T." etwas passiere. Ihrer Mutter hatte sie sich auch erst anvertraut, nachdem diese versprochen hatte, nichts gegen T. zu unternehmen, insbesondere nicht zur Polizei zu gehen.
Bestätigung haben die Beschuldigungen des geschädigten Mädchens durch die Angaben der Kinder N. R., geboren am 29. September 1982, und A. B., geboren am 23. Februar 1982, gefunden. Der N. R. hat der Beschwerdeführer bei einer Autofahrt die Hand auf die Schenkel gelegt und sie auch auf den Mund geküßt, und auch dem Kind A. B. hat er ein oder zweimal - gegen dessen Widerstand - einen Zungenkuß gegeben, was von dem Kind als "ekelhaft, voll ekelig" beschrieben worden ist. Einmal hat er sich auf A. B. gelegt mit den Worten "komm nur einmal", und - gefragt, was er wohl mit "nur einmal" gemeint habe, hat das Kind geantwortet, ich weiß nicht, "vielleicht wollte der ficken oder so".
Auch nach der fernmündlichen Mitteilung der Sachverständigen Frau O. vom 03. März 1997, die das Kind B. F. am 28. Februar 1997 begutachtet hat, sind dessen Angaben glaubhaft.
Soweit der Beschwerdeführer, der die Tatvorwürfe entschieden bestreitet, den Verdacht geäußert hat, B. F. beschuldigte ihn vielleicht deshalb zu Unrecht, weil sie - wie sie ihm gegenüber geäußert habe - von ihrem Vater "schon mal betatscht" worden sei, und sie, nachdem er - der Beschwerdeführer - sich dahin geäußert habe, er werde einmal mit dem Vater des Kindes sprechen, darauf abwehrend reagiert habe, hat die Sachverständige Frau O. ausgeschlossen, daß B. ein Tatgeschehen durch eine dritte Person auf den Beschwerdeführer übertrage.
Der Senat ist auch mit dem Amtsgericht und den Landgericht der Auffassung, daß der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a StPO) besteht.
Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten handelt es sich um solche, die als Anlaßtaten in § 112 a Abs. 1 Nr. 1 aufgeführt sind. Auch ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr gegeben, der Beschwerdeführer werde vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen.
Der Beschwerdeführer hat das Kind B. F. über einen längeren Zeitraum in einer Mehrzahl von Fällen und in verschiedener Weise sexuell mißbraucht. Das Kind schätzt die Zahl der Taten auf 15, wovon aber nur sechs Handlungen hinreichend konkretisiert worden sind. Auch gegenüber den Kindern N. R. und A. B. hat sich der Beschwerdeführer - deren Angaben zufolge - sexuelle Übergriffe (Zungenküsse, Hand auf die Schenkel und sich ganz auf das Kind legen) schuldig gemacht. Dies rechtfertigt die Feststellung, daß bei dem Beschwerdeführer eine starke innere Neigung zur Begehung solcher Straftaten zum Nachteil von Kindern vorliegt. Das gilt umsomehr, als gerade in letzter Zeit die Frage des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und die Forderung nach konsequenter Verfolgung und höherer Bestrafung in der öffentlichen Diskussion einen breiten Raum eingenommen hat, der Beschwerdeführer sich aber dadurch nicht hat abhalten lassen, die Taten, deren er dringend verdächtig ist, zu begehen. Hinzu kommt, daß der Reiterhof, der von ihm betrieben wird, eine starke Anziehung gerade auch auf junge Mädchen ausübt, so daß er durchaus Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Taten hat.
Schließlich entbehrt die Feststellung, daß bei dem Beschwerdeführer, der eine nicht unerhebliche kriminelle Vergangenheit hinter sich hat - mögen die abgeurteilten Straftaten auch schon viele Jahre zurückliegen - erhebliche charakterliche Defizite gegeben sind, nicht der Grundlage.
Der damit zu Recht auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützte Haftbefehl kann aber nach § 116 Abs. 3 StPO außer Vollzug gesetzt werden, weil die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschwerdeführer die im Beschlußtenor erteilten Weisungen befolgen werde und dadurch - sowie durch die Leistung der Sicherheit - der Zweck der Haft erreicht werden kann.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten bei dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Schluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer - vielleicht mit Krankheitswert - pädophil veranlagt ist. Immerhin ist er - obwohl schon 60 Jahre alt - bisher nicht einschlägig bestraft worden. Auch hat er sich nach den Ermittlungen an anderen Kindern, die den Reiterhof besucht haben, und an den Töchtern seiner Lebensgefährtin nicht vergangen.
Bei den sogenannten "Gegenmaßnahmen" (Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 116 Rdnr. 10) kommt der Weisung an den Beschwerdeführer keine Kinder - ausgenommen die Töchter seiner Lebensgefährtin und verwandte Kinder - auf den Reiterhof zu lassen, besondere Bedeutung zu; denn bei diesen Gelegenheiten, die damit ausgeschlossen werden sollen, ist es zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten gekommen.
Da die Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Vergangenheit in K. einen hohen Bekanntheitsgrad hat, eine breite öffentliche Resonanz gefunden hat und dieser somit unter besonderer öffentlicher Beobachtung steht, muß er davon ausgehen, daß es nicht verborgen bleiben wird, wenn er gegen die ihm erteilte Weisung verstößt. Mithin riskiert er bei einem solchen Verstoß mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Verhaftung.
Um die Gefahr der Wiederholung weiter herabzumindern, ist gegen den Beschwerdeführer die Leistung einer Sicherheit i. H. v. 25.000,00 DM festgesetzt worden. Zwar ist diese Maßnahme in dem Katalog des § 116 Abs. 1 StPO als eine die Fluchtgefahr abschwächende Auflage genannt; der Senat hält aber auch bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr die Leistung einer Sicherheit für zulässig (vgl. KK-Boujong, a.a.O., § 116 Rn. 19 m. w. Nachw.; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner; StPO, 2. Auflage, § 116 Rn. 16). Denn der drohende Verlust der Sicherheit kann den Beschuldigten zusätzlich motivieren, von Wiederholungshandlungen Abstand zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO.