Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.03.1997 – 3 U 147/95
ECLI:DE:OLGK:1997:0314.3U147.95.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klage ist unbegründet. Sie ist, wie das Landgericht richtig angenommen hat, nicht bereits unzulässig. Der Senat folgt zu der Frage der Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Der Klägerin beziehungsweise ihren Zessionaren stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu.
Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen der Verspätung des Transportes - dabei kann dahinstehen, ob sie diese zu vertreten hat -, denn bei den von der Klägerin geltend gemachten Schäden handelt es sich nicht um Verspätungsschäden im Sinne des Art. 17 Abs. 1, 2. Alt. CMR. Dies hat zur Folge, daß die Beklagte sich erfolgreich entlasten kann.
In Art. 17 CMR werden mit der Haftung "für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes" "sowie für Überschreitung der Lieferfrist" zwei verschiedene Tatbestände erfaßt. Während es bei der ersten Alternative darum geht, daß das zu befördernde Gut gänzlich oder teilweise untergeht oder beschädigt angeliefert wird, somit in erster Linie auf den Sachschaden am Gut abgestellt wird, liegt der zweiten Alternative ersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß das beförderte Gut in unversehrtem Zustand, aber eben zu spät ankommt und dem Empfänger aufgrund der Verspätung Schäden erwachsen, die er ersetzt erhalten soll.
Entsprechend dieser Differenzierung unterscheidet die CMR in Art. 23 hinsichtlich des Haftungsumfangs zwischen den Substanzschäden (Abs.1) und den Verspätungsschäden (Abs.5) und knüpft daran unterschiedliche Folgen in bezug auf den Haftungsumfang.
Daß die Klägerin keinen echten Verspätungsschaden geltend macht, verkennt auch das Landgericht nicht, das von "auf einer Verzögerung beruhende Güterschäden" spricht.
Solche können zwar neben den eigentlichen Verspätungsschäden entstehen und letztlich auf der Verzögerung beruhen, wie etwa beim Verderb von Ware infolge überlangen Transports (Vgl. OLG Hamm VersR 1987, 609). Die Haftung für derartige Schäden als Substanzverlust ergibt sich aber bereits aus der 1.Alternative in Art.17 CMR "für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes" und nicht erst aus der 2. Alternative "sowie für Überschreitung der Lieferfrist".
Entscheidend ist, daß die Schäden an den Zitronen nicht durch die Transportverzögerung, sondern infolge der Frosteinwirkung entstanden sind. Die Dauer des Transportes - im Rahmen der hier in Betracht kommenden Zeitspannen - hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Haltbarkeit von Zitronen, das heißt, diese hätten grundsätzlich auch eine vier Wochen dauernde Beförderung überstanden, ohne wegen der Zeitdauer zu verderben. Umgekehrt unterliegt es keinem Zweifel, daß die Zitronen bei einem Transport innerhalb der normalen Transportdauer von 6 Tagen, bei denen sie die ganze Zeit hohen Minustemperaturen ausgesetzt gewesen wären, gleichfalls verdorben angekommen wären. Der Umstand, daß die wesentlichen Temperatureinwirkungen zu einem Zeitpunkt auftraten, zu dem bei normaler Transportdauer die Anlieferung bereits hätte erfolgt sein können, betrifft nur den zufälligen Zeitpunkt des Schadenseintritts nach der Verspätung, aber nicht die eigentliche Schadensursache. Die strenge Frostperiode hätte auch früher einsetzen können.
Da es sich somit um keinen Verspätungsschaden handelt, den die Klägerin geltend macht, ist die Haftung des Frachtführers allein nach der ersten Alternative des Art. 17 Abs.1 CMR zu bemessen und bei der Prüfung der Haftungsausschlüsse des Art. 17 Abs. 2 und 4 CMR der Vorwurf der Transportverzögerung außer acht zu lassen. Andernfalls würde man den Frachtführer nach Eintritt der Verspätung ohne Entlastungsmöglichkeit für Zufallschäden haftbar machen. Dies läßt sich jedoch - wie bereits oben ausgeführt - weder dem Wortlaut noch der Systematik des CMR-Abkommens entnehmen, auf die bei der Ermittlung des Willens der Vertragspartner eines internationalen Abkommens wie der CMR zur Erschließung des Inhalts seiner Vorschriften maßgeblich abzustellen ist (BGH NJW 1993, 1269,1270). Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung auch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt NJW-RR 1993, 809 ff. bestätigt, das die Haftung für Verspätungsschäden im Rahmen der insoweit vergleichbaren Bestimmungen des Warschauer Abkommens in gleicher Weise bewertet.
Die Beklagte ist jedenfalls gemäß Art 17 Abs. 4, b CMR von ihrer Haftung befreit, weil das Transportgut mangels geeigneter Verpackung Frostschäden erlitten hat. Wie das Landgericht bereits in seinem Urteil festgehalten hat, waren unstreitig keine verpackungsmäßigen Vorkehrungen gegen Kälteeinwirkungen getroffen worden.
Dem kann aus den oben dargelegten Gründen die Klägerin nicht gemäß Art. 18 Abs.2 CMR erfolgreich entgegenhalten, daß das Transportgut bei vertragsgerechter Ablieferung nicht durch Frost beschädigt gewesen wäre.
Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus § 91 Abs.1 ZPO stattzugeben.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Klägerin: 27.193,88 DM