Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.03.1997 – 2 W 45/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0326.2W45.97.00
Tenor
G r ü n d e
Die weitere Beschwerde ist aus zwei voneinander unabhängigen Gründen nicht zulässig.
Sie ist nicht statthaft. Nach den §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in Zwangsvollstreckungssachen gegen die Entscheidung eines Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn in jener Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Langerichts stimmen im Ergebnis überein. Dem Landgericht ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem seine Entscheidung beruhen könnte, so daß darin eine neue selbständige Beschwer zu sehen wäre. Insbesondere spricht nichts dafür, daß die Zivilkammer das Vorbringen der Schuldnerin bei der Beschlußfassung ganz oder teilweise nicht berücksichtigt hätte. Eines Eingehens auf jeden vorgebrachten Gesichtspunkt bedarf es nicht, wenn das erste Beschwerdegericht der Auffassung ist - wie hier - , die tragenden Gründe der ersten Sachentscheidung seien nicht entkräftet.
Die weitere Beschwerde ist überdies verspätet. In Zwangsvollstreckungssachen muß jede - erste oder weitere - Beschwerde als "sofortige" Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (§§ 793 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO). Der Beschluß des Landgerichts vom 11. Februar 1997 ist der Schuldnerin durch Postniederlegung am 19. Februar 1997 zugestellt worden. Die Zweiwochenfrist endete also mit dem 5. März 1997. Die Beschwerdeschrift vom 3. März 1997 ist erst am 10. März 1997 bei Gericht eingegangen. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 ZPO sprechen könnten, sind nicht erkennbar.
Die Kosten des Verfahrens über die erfolglose weitere Beschwerde fallen der Schuldnerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert des Verfahrens über die weitere Beschwerde:
bis 1.200,-- DM