Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.04.1997 – 12 U 183/96

ECLI:DE:OLGK:1997:0414.12U183.96.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der im Berufungsververfahren noch begehrten DM 4.000.

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Der Wechsel zur Geltendmachung eines kleinen Schadensersatzanspruchs im Berufungsverfahren begegnet keinen Bedenken. Indes ist ein solcher Schadensersatzanspruch (§§ 463, 476 BGB) nicht gegeben, da der Beklagten arglistiges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.

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Wegen der Verjährung (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) und des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses (§ 476 BGB) haftet die Beklagte nur unter dem Gesichtspunkt einer Arglist. Ein etwaiges auf Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß kann wegen des Vorrangs der Sachmängelgewährleistungsvorschriften keine Haftung der Beklagten begründen.

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Arglist setzt voraus, daß der Verkäufer den Mangel der Kaufsache kennt, damit rechnet oder weiß, daß der Käufer diesen Mangel nicht kennt, und er die Vorstellung hat, der Käufer würde in Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen (BGH NJW-RR 1992, 333). Bei einer GmbH ##blob##amp; Co. KG kommt es hinsichtlich der Kenntnis des Sachmangels auf das Wissen der alleinvertretungsberechtigten Komplementärin und damit auf das Wissen deren Geschäftsführers an. Der GmbH zuzurechnen ist aber auch das Wissen ihrer Angestellten in der Einkaufs- bzw. Verkaufsabteilung. Auf in gewissem Rahmen selbständig tätig werdende Angestellte als Wissensvertreter findet die Vorschrift des § 166 BGB entsprechende Anwendung (BGHZ 117, 104, 106 f.).

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Der Mitarbeiter T. ist als ein solcher Wissensvertreter anzusehen. Er wußte unstreitig, daß das dem Kläger verkaufte Fahrzeug reparierte Vorschäden im Front- und Heckbereich hatte. Gleichwohl indiziert die Nichtangabe des Frontschadens beim Verkauf an den Kläger nicht ein arglistiges Verhalten der Beklagten. Die Tatsache, daß ein anderer Mitarbeiter die Verhandlungen beim Weiterverkauf des Wagens führte, und dessen Unkenntnis vom Frontschaden schließt eine Haftung der Beklagten allein nicht aus. Grundsätzlich besteht nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Organisation eines Informationsaustauschs innerhalb eines arbeitsteilig arbeitenden Unternehmens, was Grundlage der Wissenszusammenrechnung ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., 1997, § 166 Rdn. 8). Dies geschieht in der Regel durch aktenmäßiges Festhalten und Akteneinsicht. Im vorliegenden Fall ist es unwiderlegt zu einem direkten Informationsaustausch zwischen dem angestellten Einkäufer des Kraftfahrzeugs, Herrn T., und dem angestellten Verkäufer des Wagens, Herrn M., gekommen. Statt von Vorschäden im Front- und Heckbereich zu berichten, die dem Einkäufer Telkmann bekannt waren, gab der Verkaufsberater Mühlbacher unstreitig Vorschäden im Heck- und Seitenbereich an. Für die vom Kläger aufgezeigte Möglichkeit, daß der Berater M. bewußt statt des nicht unerheblichen Frontschadens auf einen nicht vorhandenen Seitenschaden ausgewichen sein könnte, gibt es keinen konkreten Anhhalt. Vielmehr ist bei der gegebenen Sachlage ein Verständigungsfehler naheliegend, weil zutreffend von Vorschäden in zwei Bereichen die Rede war. Insoweit ist eine Tendenz zum Verschweigen eines Schadens bzw. zum Verharmlosen der Vorschäden nicht erkennbar. Die Verwechslung der Schadensbereiche hätte auch einer natürlichen Person unterlaufen können und bei ihr lediglich einen Fahlässigkeitsvorwurf, nicht aber den Kenntnis der tatsächlichen Vorschäden voraussetzenden Arglistvorwurf begründet (BGH LM § 166 Nr.35). Bei einer solchen Sachkonstellation ist es daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wissenszurechnung gerechtfertigt, aus der Nichtangabe des Frontschadens auf ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu schließen.

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Auf die Dokumentation der Vorschäden in den Ankaufunterlagen und den Umstand, daß der Verkäufer M. diese nicht noch zusätzlich zu der Nachfrage bei dem den Ankauf abschließenden Kollegen T. eingesehen hat, kommt es nicht an. Bei Vorhandensein mehrerer Informationsquellen ist die Nutzung weiterer nur geboten, wenn sich Bedenken hinsichtlich der eingeholten Information ergeben. Der Sachvortrag beider Parteien bietet indes keine Anhaltspunkte dafür, daß der Berater M. den Angaben seines Kollegen über den zuvor abgewickelten Ankauf nicht vertrauen konnte und durfte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: DM 4.000

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Wert der Beschwer für den Kläger: unter DM 60.000