Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.04.1997 – 4 UF 19/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0414.4UF19.97.00
Tenor
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 1) hat sachlich Erfolg.
Das Amtsgericht hat angesichts des durch Ehevertrag begrenzten Bemessungszeitraumes 30.6.1992 statt des gesetzlichen Ehezeitendes 29.2.1996 den Ausgleichsbetrag unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 90, 273, 275) zutreffend auf 1.312,72 DM ermittelt, weil auch die Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der R. Zusatzversorgungskasse nach deren Auskunft bereits einige Zeit vor dem ehevertraglichen Bemessungszeitraum 30.6.1992 beitragsfrei gestellt war und keinen Wertzuwachs mehr erfahren hat.
Die Ehegatten halten sich im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis, wenn ihre Vereinbarung - wie hier - zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen nicht mehr Anwartschaften übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (vgl. auch hierzu BGH FamRZ 90, 273, 274 mit weiteren Nachweisen).
Zu Recht macht aber der Beteiligte zu 1) geltend, daß die Parteien über die gesetzliche Ehezeit (vgl. § 1587 Abs. 2 BGB) und den daraus zu ermittelnden Höchstbetrag des § 1587 b Abs. 5 BGB nicht verfügen können (vgl. BGH a.a.O. und OLG Celle FamRZ 94, 1039, 1040). Dieser Höchstbetrag bestimmt sich nach der hier maßgeblichen tatsächlichen Ehezeit (1. September 1971 bis 29. Februar 1996) von 294 Kalendermonaten und beträgt nach der zutreffenden Berechnung des Beteiligten zu 1) in Übereinstimmung mit der Rentenauskunft der Beteiligten zu 2) vom 20.8.1996 2.265,27 DM, so daß unter Berücksichtigung der tatsächlichen ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Antragstellerin von 822,72 DM gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB noch restliche 1.442,55 DM begründet werden können. Dieser Betrag wird durch den Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht erreicht, so daß dieser insgesamt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung durch Quasisplitting durchzuführen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt 1.720,08 DM (143,34 DM x 12).