Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 25.04.1997 – 19 U 32/95

ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U32.95.00

Tenor

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2

Die zulässige Berufung des Beklagten hat ganz überwiegenden, die des Klägers hat keinen Erfolg.

3

1.

4

Daß dem Kläger grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB und ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 833 Satz 1, 249 ff. BGB zusteht, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Der Kläger wurde unstreitig durch Anspringen und Beißen des Hundes "R." des Beklagten am 6.5.1989 am Körper verletzt. Damit realisierte sich die typischerweise von einem Hund ausgehende Tiergefahr.

5

Den ihm als Halter obliegenden Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB hat der Beklagte nicht geführt. Nicht ganz unzweifelhaft ist schon, ob der Hund "R." als Haustier, das der Erwerbstätigkeit des Beklagten diente, anzusehen ist. Dient die mit dem Halten des Hundes bezweckte Bewachung dem privaten Lebensbereich des Halters, kann eine Nutztier-Eigenschaft nicht angenommen werden. Ob "R." ausschließlich als Hofhund gehalten wurde, bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls hat der Beklagte bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet. Soweit das Tier als Wachhund eingesetzt wurde, hätte es im Stall angekettet sein müssen; sein Bellen hätte den Hofherrn auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam gemacht. Durfte der Hund dagegen im Stall frei herumlaufen, hätte er beim Öffnen der Stalltüre durch die Ehefrau des Beklagten angeleint sein müssen, da - unstreitig war kein Hinweis auf den Hund erfolgt - nicht sichergestellt war, daß die Stalltüre erst geöffnet wurde, wenn der Hund angeleint oder eingesperrt war. Solche Sicherungsmaßnahmen wären angesichts des fehlenden Hinweises auf den Hund und den ungehinderten Zutritt auf den Hof des Beklagten notwendig gewesen, um Besucher vor dem Hund zu schützen. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß der Halter eines Wachhund eingesetzten Hofhundes damit rechnen muß, daß dieser Hund Besucher angreift; er muß deshalb Vorsorge treffen, um die Besucher vor Angriffen des Tieres zu schützen, wenn sie das frei zugängliche Hofgelände betreten. Das gilt auch im Falle des Klägers, der das von ihm reparierte Auto dem Beklagten zurückbrachte.

6

Ein Mitverschulden des Klägers an der Schadensverursachung ist nicht gegeben. Unstreitig war eine Warnung vor dem Hund unterblieben. Mit einem frei laufenden Hund mußte der Kläger vor dem Betreten des Stalles nicht ohne weiteres rechnen.

7

Der von dem Hund ausgehende Biß in den Hodensack des Klägers ist eine Körperverletzung, für die der Beklagte grundsätzlich einzustehen hat.

8

2.

9

Als Folge des Hundebisses erlitt der Kläger unstreitig eine schmerzhafte blutende, klaffende Wunde am Skrotum. Er leidet seitdem unter einem Taubheitsgefühl im Bereich der linken Skrotalhälfte, wie sich aus der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. K. vom 7.5.1991 ergibt. Für vier Wochen war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben, nachdem er 10 Tage stationär im Krankenhaus verbrachte. Die durch den Biß des Hundes verursachte Narbe ist ausgeheilt.

10

Auch wenn man die besondere Empfindlichkeit des von dem Hundebiß betroffenen Körperbereichs berücksichtigt, erscheint dem Senat zum Ausgleich des immateriellen Schadens des Klägers der vorprozessual gezahlte Betrag von 5.000,-- DM angemessen und ausreichend.

11

Ein höheres Schmerzensgeld - wie mit der Klage geltend gemacht - kann dem Kläger nicht zugesprochen werden. Denn die von ihm behauptete bißbedingte Impotenz und Zeugungsunfähigkeit ist nicht bewiesen. Die Bekundungen der vom Landgericht zeugenschaftlich vernommenen Ehefrau des Klägers reichen nicht aus für den vom Kläger zu erbringenden Nachweis, daß der Hundebiß zu seiner Zeugungsunfähigkeit und einer erheblichen Einschränkung in seiner Potenz geführt hat. Das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 26.11.1996 kommt zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger zwar eine erektile Dysfunktion vorhanden, diese aber auf venöser Insuffizienz beruht und nicht auf den Hundebiß zurückzuführen ist. Eine Verletzung des Hodens hat nicht vorgelegen. Wenn auch das von dem Sachverständigen erstellte Spermiogramm sich eine Subfertilität abzeichnet, hat eine Verletzung der für die Spermiogenese relevanten Struktur nicht stattgefunden, so daß eine Ursächlichkeit des Bisses für die Subfertilität nicht festzustellen ist. Nach dem erstellten Spermiogramm kann von Zeugungsunfähigkeit keine Rede sein; vielmehr ist es nach dem Gutachten noch durchaus möglich - bei nicht abgeschlossener Familienplanung - ein Kind zu zeugen. Unter diesen Umständen können weder eine bißbedingte Potenzstörung, noch eine Zeugungsunfähigkeit des Klägers festgestellt werden.

12

3.

13

Den materiellen Schaden hat das Landgericht zu Recht mit 298,80 DM als erstattungsfähig festgesetzt. Es sind dies Verdienstausfall in Höhe von 270,-- DM , der durch Arbeitgeberbescheinigung vom 28.4.1989 (Bl. 8 d.A.) belegt ist, sowie Fahrtkosten zu Ärzten, die zu Recht auf 28,80 DM geschätzt worden sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen, denen die Berufung des Beklagten nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat.

14

4.

15

Den materiellen Schaden von 298,80 DM kann der Kläger vom Beklagten erstattet verlangen, ein höheres Schmerzensgeld als die bereits gezahlten 5.000,-- DM dagegen nicht.

16

5.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

18

Streitwert für das Berufungsverfahren: 45.298,80 DM

19

Beschwer des Klägers: 45.000,--- DM

20

Beschwer des Beklagten: 298,80 DM