Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.04.1997 – 12 W 19/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0428.12W19.97.00
Tenor
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Landgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO auferlegt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts berücksichtigt den Sach- und Streitstand und entspricht billigem Ermessen. Die Klägerin hätte in dem Rechtsstreit voraussichtlich obgesiegt.
Die Beklagte war gemäß §§ 675, 667 BGB nach Beendigung des Steuerberaterverhältnisses zur Zustimmung zur Überspielung der DATEV-Bestände an den neuen Steuerberater verpflichtet. Die bei der DATEV gespeicherten steuerrechtlich relevanten Daten sind der Beklagten als Steuerberaterin überlassen worden. Sie sind daher nach Beendigung des Mandats zurückzugewähren. Auch soweit sie Arbeitsergebnisse der Beklagten enthalten, war diese zur Zustimmung verpflichtet. Unstreitig war ihr Steuerberaterhonorar beglichen.
Die Klägerin konnte aufgrund ihrer unbestrittenen Erbenstellung nach dem verstorbenen M. C. auch Herausgabe bzw. Zustimmung zur Datenübertragung bezüglich der Mandate des Verstorbenen und seines Einzelunternehmens H. ##blob##amp; C. verlangen. Nicht der neue Steuerberater ist anspruchsberechtigt, sondern der Auftraggeber bzw. dessen Erbin. Nur der Mandant kann aufgrund des früheren Vertragsverhältnisses den gekündigten Steuerberater zur Zustimmung verpflichten. Eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zwischen dem neuen und dem früheren Steuerberater ist nicht wegen ihrer Mitgliedschaft bei der D. gegeben.
Das Verlangen der Klägerin war auch nicht rechtsmißbräuchlich, weil sie über entsprechende schriftliche Unterlagen verfügte. Die gespeicherten D.-Daten gewährleisten die sofortige Fortsetzung der beratenden Tätigkeit durch einen anderen Steuerberater, ohne daß dieser - auf Kosten des Mandanten - den Datenbestand neu eingeben muß. In der Regel ist ein Zugriff auf frühere Daten auch noch nach Wechsel eines Steuerberaters erforderlich. Der frühere Steuerberater kann daher nicht verweigern, den Datenbestand bei der D., dessen Eingabe der Mandant bezahlt hat, herauszugeben.
Die Beklagte konnte sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Das von ihr angegebene, noch nicht ausgeglichene Testamentvollstrecker-Honorar begründet ein solches nicht. Wegen Ansprüchen außerhalb des Auftragsverhältnisses kann der Beauftragte gegenüber Herausgabeansprüchen des Auftraggebers grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (Palandt-Thomas, BGB 56. Aufl., § 667 Rdn. 9). Aus der Eigenart des Steuerberaterverhältnisses ergibt sich zudem, daß die Herausgabe von Steuerunterlagen des Mandanten nicht verweigert werden kann. Entsprechendes gilt für die Zustimmung zur Überspielung der D.-Daten.
Letztlich hat die Beklagte diesen Anspruch auch anerkannt, jedoch ausweislich ihres Schreibens vom 27.8.1996 erst nach Klagezustellung (24.7.1996) und nachdem sie zuvor die Zustimmung verweigert hatte. Daher war auch für eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO kein Raum.
Bezüglich der mit Schriftsatz vom 26.7.1996 erhobenen Stufenklage hätte die Klage nach dem Sach- und Streitstand ebenfalls in erster Stufe Erfolg gehabt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluß des Landgerichts Bezug genommen. Auch gegenüber dieser nachvertraglichen Nebenpflicht auf Auskunftserteilung konnte ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.
Schließlich erscheint es unter den gegebenen Umständen als angemessen, daß das Landgericht der Beklagten alle Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, obwohl der mit der Stufenklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht besteht bzw. nicht weiterverfolgt wird. Einer Stellungnahme zu der umstrittenen Frage, ob stets so zu verfahren ist, "auch wenn kein Zahlungsanspruch besteht"( vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rdn. 58 Stufenklage), bedarf es im konkreten Fall nicht.
Das Landgericht hat den Streitwert vor Erledigungserklärung auf DM 20.000 festgesetzt. Die Parteien haben keine Tatsachen vorgetragen, die eine andere Bewertung der Anträge veranlassen. Wertbestimmend für das Zustimmungsverlangen sind die Kosten einer erneuten Dateneingabe an die D., die das Landgericht auf DM 12.000 geschätzt hat.
Das Auskunfts- und das unbezifferte Schadensersatzverlangen beziehen sich auf eine Zahlendifferenz in den Bilanzen in Höhe von DM 18.780, die ggfls. als steuerpflichtiger Mehrgewinn anzusehen sind. Die diesbezüglichen Steuern hätten ein der Klägerin zu ersetzender Schaden sein können. Der sollte ersichtlich mit der Stufenklage geltend gemacht werden, nicht aber Schäden, die bereits Gegenstand eine anderen Rechtsstreits waren. Angesichts dieser mitgeteilten Fakten ist die Streitwertfestsetzung auf insgesamt DM 20.000 nicht zu beanstanden.
Für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der I. Instanz nach einem Streitwert von DM 20.000 maßgebend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.