Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 05.06.1997 – 7 U 27/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0605.7U27.97.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Kläger stützt den von ihm verfolgten Anspruch - zu Recht - nicht mehr darauf, daß Dr. S. in der Urkunde vom 04.11.1993 als Aufsichtsratsvorsitzender einer Bank bezeichnet ist (S. 4 unten, 5 oben der Berufungsbegründung, Bl. 122, 123 GA). Er macht vielmehr geltend, der Beklagte hätte die Beurkundung ablehnen müssen, weil er "verschiedene Anhaltspunkte" gehabt habe, "die die Leistungsfähigkeit und die lauteren Absichten des Dr. S. fraglich erscheinen lassen mußten" (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 121 GA); ohne notarielles Schuldanerkenntnis hätte er, Kläger, Dr. S. die in Rede stehenden 11.250,00 DM nicht gegeben.

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Dieses Vorbringen ist unschlüssig.

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Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern (§ 15 Abs. 1 S. 1 BNotO), ist also grundsätzlich verpflichtet, eine ihm angetragene Beurkundung vorzunehmen. Zwar bedurfte nicht das Schuldanerkenntnis als solches der notariellen Beurkundung, wohl aber die mit ihm verbundene Zwangsvollstreckungsunterwerfung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§§ 14 Abs. 2 BNotO, 4 BeurkG).

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Angesichts des oben genannten Grundsatzes der Amtsbereitschaft reicht ein vager Verdacht insoweit nicht aus. Anders als eine Privatperson kann sich ein Notar nicht im Zweifel für die Ablehnung entscheiden.

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Im Streitfall lag, wenn überhaupt, allenfalls ein vager Verdacht vor. Die Vielzahl der Schuldanerkenntnisse, die Dr. S. beim Beklagten hatte beurkunden lassen, mußte nicht notwendig Mißtrauen erregen. Der Kläger trägt im übrigen selbst vor, daß bis Ende 1993 - also auch noch zur Zeit der hier in Rede stehenden Beurkundung - keine Unregelmäßigkeiten in den geschäftlichen Aktivitäten des Dr. S. offenbar geworden waren (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 122 GA).

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Daß dem Beklagten, wie er einräumt, "grüchteweise zugetragen worden" war, daß Dr. S. früher (mehr als 10 Jahre vor der in Rede stehenden Beurkundung) wegen Vermögensdelikten bestraft worden war, genügt nicht für die Annahme, mit der Beurkundung seien erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt worden. Zu einer Unterrichtung des Klägers über das ihm zugetragene Gerücht war der Beklagte nicht nur nicht verpflichtet, sondern angesichts seiner Neutralitätspflicht (§ 14 Abs. 1 S. 2 BNotO) nicht einmal berechtigt. Im übrigen war der Kläger, der mehrere Jahre mit Dr. S. zusammengearbeitet hat, ersichtlich nicht belehrungsbedürftig. Es war seine Sache - und nicht die des Beklagten, der kein Wirtschaftsberater ist -, das wirtschaftliche Risiko von Geschäften mit Dr. S. zu kalkulieren.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer: 11.250,00 DM.