Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.06.1997 – 16 WX 158/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0618.16WX158.97.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die Vorlage der Sache zur Entscheidung über die Abgabe an das Amtsgericht Siegburg ist nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässig, da die Betreuerin ihre Zustimmung zur Abgabe verweigert hat.

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Das Vormundschaftsgericht kann eine Betreuungssache aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben, wenn sich dieses zur Übernahme bereit erklärt ( §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG ). Als wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der persönliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind ( § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG ).

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Das ist vorliegend der Fall. Die Betreute hat seit dem 16. August 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Haus H. in N., das zum Bezirk des Amtsgerichts Siegburg gehört. Sie wird voraussichtlich auf Dauer dort bleiben. Die Aufgaben des Betreuers sind im wesentlichen in N. zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts sowie die zu erledigenden Vermögens- und Behördenangelegenheiten. Es ist nicht ersichtlich, daß die Interessen der Betreuerin an der Erleichterung ihrer Amtsführung durch die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Siegburg beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere die Auffassung der Betreuerin nicht ins Gewicht, bei dem Amtsgericht Siegburg erfolge keine angemessene Vergütung der selbständigen Berufsbetreuer. Der Umfang der ihr zu bewilligenden Vergütung hat keinen Einfluß auf den Umfang der Pflichten der Betreuerin und beeinträchtigt nicht die ihr obliegende ordnungsgemäße Amtsführung. Die Betreuerin kann zudem auch weiterhin - wie bisher - den Kontakt mit dem Gericht schriftlich aufrechterhalten. Dies betrifft insbesondere die Berichterstattung und die Rechnungslegung ( §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1839-1841 BGB ). Für die Notwendigkeit persönlicher Vorsprachen bei Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte. Anhörungen des Betreuten, die im Rahmen der Überprüfung der Betreuung erforderlich sind, werden ohnehin in Niederkassel durchgeführt werden.

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Da mithin beachtliche Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung zur Abgabe nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich sind, kann die Betreuungssache auch ohne die Zustimmung der Betreuerin an das Amtsgericht Siegburg, das seine Übernahmebereitschaft bereits erklärt hat, abgegeben werden.