Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 25.06.1997 – 27 UF 5/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0625.27UF5.97.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufungssumme des § 511a Abs. 1 ZPO wird erreicht. Der Streitwert, auf dessen Festsetzung weiter unten verwiesen wird, liegt über 1.500,00 DM. Das Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist wie das Auskunftsverlangen mit ca. 1/10-1/4, im Mittelwert mit 1/5 des beabsichtigten Zahlungsanspruchs bewerten (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 3472; MünchKomm/Lappe, ZPO, § 3, Rdnr 96).
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Der Antragsteller ist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, weil der Verdacht begründet ist, die von ihm durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 10.07.1995 und vom 05.02.1996 erteilten Auskünfte zum Stand seines Endvermögens zum Stichtag vom 05.11.1994 seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden, § 1379 Abs. 1, 260 Abs. 2 BGB.
Die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt bei Erteilung der Auskunft besteht. Dazu reicht allerdings noch nicht aus, daß der Verpflichtete unvollständige oder unrichtige Erklärungen abgegeben hat. Vielmehr muß hinzukommen, daß diese mangelhaften Angaben bei gehöriger Sorgfalt des Auskunftsverpflichteten hätten vermieden werden können. Hierbei ist sein Gesamtverhalten einschließlich seines früheren Verhaltens zu würdigen, auch wenn der Auskunftspflichtige zunächst unrichtige oder unvollständige Angaben inzwischen korrigiert hat (BGHZ 89, 137, 139 ff.; BGH LM Nr. 8 zu § 259 BGB; OLG Karlsruhe NJW-RR 90, 712; Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 261 Rdnr. 30; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl., § 259 Rdnr. 45).
Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Annahme, der Antragsteller habe die Auskunft zum Stand seines Endvermögens nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt.
Er hat nämlich im ersten Verzeichnis vom 10.07.1995 (Bl. 131 d.GA.) ein Sparkonto Nr. 2324126257 bei der Kreissparkasse K. über 3.035,76 DM nicht angegeben. Ferner hat er in einem späteren Nachtrag ein falsches Datum als Stichtag zugrundegelegt statt des 05.11.1994 ist als Stichtag der 14.11.1994 angegeben. Es handelt sich hier zwar nicht um einen wesentlichen Vermögensgegenstand des Endvermögens, andererseits ist der zugrundeliegende Betrag nicht so gering, daß er völlig vernachlässigt werden könnte.
Ferner sind die Angaben zum Wert des PKW Mitsubishi Pajero in derselben Aufstellung vom 10.07.1995 unzureichend. Zwar ist der Auskunftspflichtige im Rahmen der Auskunft nicht zu einer Wertermittlung verpflichtet, gleichwohl müssen wertbildende Faktoren angegeben werden, damit der Ehepartner die Vermögenswerte ermitteln kann. Bei einem PKW sind deshalb Fabrikat, Modell, Baujahr, gefahrene Kilometer und etwaige Unfälle zur Individualisierung mitzuteilen (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1379 Rdnr. 5; MünchKomm/Gernhuber, § 1379, Rdnr. 17). Diesem Erfordernis ist der Antragsteller in der ersten Auskunft nicht nachgekommen, die lediglich Fabrikat und Modell des PKW's enthält sowie die Angabe 6.000,00 DM.
Ob die Kapitallebensversicherung, die der Arbeitgeber des Antragstellers für diesen abgeschlossen hat (vgl. Bl. 60 f der Beiakten VA) ebenfalls Bestandteil der Auskunft vom 10.07.1995 hätte sein müssen, kann dahingestellt bleiben. Zwar fällt der wirtschaftliche Wert dieser Versicherung nicht in das Endvermögen des Antragstellers, da diesem zum Stichtag vom 05.11.1994 noch kein unverfallbares Versorgungsanrecht zustand (BGH NJW 92, 1103; BGH NJW 92, 2154). Allerdings könnte hinsichtlich dieses Vermögenswertes ein allgemeiner Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin bestehen, um auf diese Weise ergänzend über die Bewertung dieser Kapitallebensversicherung und deren möglicher Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung im Zugewinnausglich und/oder Versorgungsausgleich informiert zu werden (vgl. dazu MünchKomm/Gernhuber, a.a.O., Rdnr. 15). Da bereits die aufgezeigten Mängel der Liste vom 10.07.1995 ausreichenden Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt bieten, braucht diese Frage nicht entschieden zu werden.
Bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte der Antragsteller die erwähnten Ungenauigkeiten bzw. Unvollständigkeiten bei der ersten Auskunftserteilung vermeiden können. Er war bereits damals anwaltlich beraten und seine damalige Vertreterin hat die genannten Auskunftsschreiben für ihn verfaßt. Macht er trotz dieses sachkundigen Beistandes unvollständige/ungenaue Angaben, so sind diese auf mangelnde Sorgfalt des Antragstellers zurückzuführen. Hinsichtlich des Sparkontos bei der K.er Sparkasse hat er ein "Vergessen" selbst eingeräumt; das falsche Datum des Stichtages soll - so sein eigenes Vorbringen - auf einem "Versehen" beruhen. Die zunächst unvollständigen Angaben zum Wert des PKW's beruhen ebenfalls auf Nachlässigkeit. Daß diese Ungenauigkeiten letztlich bei der Ermittlung eines Zugewinnanspruchs keine Rolle spielen mögen, ist hier bei der Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ohne Belang. In ihrer Gesamtheit zeigen diese Nachlässigkeiten nämlich, daß der Antragsteller die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zusammengestellt und erteilt hat. Daß er diese nunmehr berichtigt hat, kann ihm nicht zugute kommen. Denn bereits infolge seines früheren Verhaltens ist der Verdacht begründet, die schließlich erteilte Auskunft sei nicht sorgfältig erstellt worden (vgl. dazu BGH LM Nr. 8 zu § 259 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,00 DM