Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 27.06.1997 – 19 U 16/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0627.19U16.97.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage. Die persönliche Haftung des Beklagten für Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 15.5.1992 ist ausgeschlossen (§§ 636, 637, 539 II RVO).

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Gemäß § 636 Abs. 1 RVO ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bestehen darin, daß anstelle der Haftung gegenüber dem Beschäftigten im Einzelfall die Verpflichtung des Unternehmers tritt, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Einbezogen in dieses System sind über § 539 Abs. 2 RVO Personen, die, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Unfallbetrieb zu stehen, doch in ähnlicher Weise, und sei es nur vorübergehend, tätig werden. Sie sind nämlich nach der genannten Vorschrift wie ein Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle versichert, so daß ihnen etwaige Ansprüche auf Ersatz des bei einem Arbeitsunfall erlittenen Personenschadens gegen den Unternehmer auch nur nach Maßgabe des § 636 RVO zustehen können (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 210). Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch der Beklagte das Haftungsprivileg der §§ 636, 637, 539 II RVO als "Arbeitskollege" des Klägers für sich in Anspruch nehmen. Denn der Haftungsausschluß gilt sowohl zugunsten des Unternehmers als auch der Arbeitskollegen des Geschädigten, soweit diese im gleichen Betrieb beschäftigt sind und den Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht haben. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 637 I RVO (vgl. a. Wussow/Schloen, UHR 14. Aufl., Rn. 2590). Auch der Schmerzensgeldanspruch wird dadurch ausgeschlossen (Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozeß 21. Aufl., 31. Kap. Rn. 22; Wussow/Schloen, a.a.O., Rn. 2594; beide mit zahlr. Nachw. a. d. Rspr.). Zum ausgeschlossenen Personenschaden gehören auch Kosten wegen vermehrter Bedürfnisse wie z.B. wegen des vom Kläger erwähnten orthopädischen Schuhwerks (Geigel/Kolb, a.a.O., Rn. 21). Daß von dem Feststellungsanspruch nicht ausgeschlossene Sachschäden umfaßt würden, ist nicht ersichtlich.

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Bei dem Entladevorgang auf dem Betriebsgelände der B. GmbH, bei der der Beklagte als Leiter dieses Betriebsgeländes angestellt war, war der Kläger in den Betrieb der B. GmbH eingegliedert.

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Im vorliegenden Fall war es unstreitig Sache der Fa. B., die Maschine von dem vom Kläger gefahrenen LKW abzuladen. Der Beklagte nahm dabei den Kläger zu Hilfe, weil dieser kurz vor Betriebsschluß gekommen war und sonst keine Hilfskraft zur Verfügung stand. Seine Tätigkeit diente damit allein den Zwecken der Fa. B., nicht denen des Frachtunternehmens, in dem der Kläger im Rahmen einer Nebenerwerbstätigkeit tätig war. Sie war erst abgeschlossen, als die Maschine endgültig von dem LKW abgeladen war. Dieser Vorgang war zum Unfallzeitpunkt gerade nach dem Vortrag des Klägers noch nicht beendet. Denn danach trat der Kläger an die zum zweiten Mal von der Ladefläche des LKW abgehobene Maschine heran, um ein Anstoßen an die Bordwände des LKW zu verhindern. Auch dies war noch Teil des Abladevorgangs, zu dem es auch gehörte, Schäden an dem LKW zu verhindern. Hätte der Beklagte genügend eigene Hilfspersonen zur Verfügung gehabt, dann wäre es zu einer Mitwirkung des Klägers nicht gekommen, auch nicht zum Schutz der Bordwände. Auch insofern fiel seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Fa. B., so daß sie dieser der Sache nach zuzurechnen ist (BGH, VersR 1984, 736; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Daß damit gleichzeitig das Schutzinteresse des Frachtunternehmens in Bezug auf den LKW gewahrt wurde, ändert bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Vorgangs nichts. Dabei wäre es lebensfremd, in seinem letzten Abschnitt auf Seiten des Klägers einen Interessenwechsel vom fremden zum eigenen Interesse anzunehmen. Ein Fall, in dem regelmäßig das Eigeninteresse überwiegen soll (vgl. BGH, NJW 1987, 1022; Wussow/Schloen, a.a.O., Rn. 2608) liegt hier nicht vor.

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Da die Klage keinen Erfolg hatte, muß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 I ZPO).

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Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer des Klägers: 9.500,00 DM